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Was ist doppelte Haushaltsführung?
Je weiter der eigene Wohnort und der Arbeitsplatz auseinander liegen, desto mehr Sinn macht es sich eine Zweitwohnung zu suchen. Nicht immer ist es dann möglich zwischen dem Hauptwohnsitz und der Arbeitsstätte zu pendeln.
Wenn Sie außerhalb Ihres eigentlichen Wohnorts einen Zweitwohnsitz unterhalten und parallel zwei Haushalte führen, ist die Rede von doppelter Haushaltsführung.
Die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten können Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen.
4 Voraussetzungen für den Steuerabzug
Um die Kosten steuerlich geltend zu machen, müssen die folgenden 4 Voraussetzungen alle erfüllt sein:
- Die Zweitwohnung benötigen Sie aus beruflichen Gründen.
- Die Zweitwohnung befindet sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, bzw. der Arbeitsplatz ist von dieser Wohnung aus schneller zu erreichen als vom Hauptwohnsitz aus.
- Sie führen am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand und zahlen mindestens 10 % der dort anfallenden Kosten.
- Ihr Hauptwohnsitz ist ebenfalls Ihr Lebensmittelpunkt mit engerer persönlicher Bindung.
Gegebenenfalls wird vom Finanzamt die berufliche Notwendigkeit der Zweitwohnung überprüft. Beispielsweise ein Wechsel des Beschäftigungsortes, des Arbeitsplatzes oder ein Beschäftigungsverhältnis außerhalb des bisherigen Wohnorts sind plausible Begründungen.
Die doppelte Haushaltsführung gilt ebenfalls als beruflich begründet, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus privaten Gründen verlegen und gleichzeitig eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie mit Ihrem:r Partner:in zusammen ziehen.
Hinweis: Wenn Sie die Tätigkeitsstätte innerhalb einer Stunde von Ihrem Hauptwohnsitz aus erreichen können, wird das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung wahrscheinlich ablehnen.
Absetzbare Kosten und Aufwendungen
Bei doppelter Haushaltsführung lassen sich verschiedene Kostenarten steuerlich berücksichtigen. Es gelten jeweils unterschiedliche Regelungen, die nachfolgend erläutert werden.
Unterkunftskosten
Unterkunftskosten fallen typischerweise monatlich für Miet- oder Eigentumswohnungen, möblierte Zimmer, Hotelzimmer oder auch für Gemeinschaftsunterkünfte an. Es gilt ein Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat.
Folgende Kosten können berücksichtigt werden:
- Miete
- Nebenkosten
- Reinigungskosten
- Kosten für Sondernutzung (z. Bsp. für Autostellplatz oder Garten)
- Gebäude- und Hausratversicherung
- Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer
- Eigentümer: Renovierungskosten, sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, Abschreibung der Anschaffungskosten, Schuldzinsen für den Wohnungskauf
Mittlerweile können Sie sich für Ihre Zweitwohnung vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, demnach ist dieser steuerlich nicht mehr relevant.
Tipp: Geben Sie alle nachweisbaren Kosten in Ihrer Steuererklärung an. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag auf andere Monate innerhalb des Kalenderjahres übertragen werden, insofern die doppelte Haushaltsführung weiterhin besteht.
Einrichtungskosten für die Zweitwohnung
Nach einer erfreulichen Entscheidung des BFH vom 04.04.2019, Az.: VI R 18/17, können Sie die Kosten für die nötigen Einrichtungsgegenstände Ihrer Zweitwohnung zusätzlich zu den Kosten für die Unterkunft ansetzen. Denn diese fallen nach der Auffassung des BFH nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro.
Unter anderem folgende Einrichtungsgegenstände gelten als notwendig und sind damit absetzbar:
- Bett
- Schrank
- Tisch und Stühle
- Küche und Kühlschrank
- Badezimmereinrichtung
- Vorhänge
- Lampen
- Geschirr und erforderliche Haushaltsartikel
Gegenstände mit einem Nettowert von maximal 800 Euro (952 Euro Bruttorechnungsbetrag) können sofort und in voller Höhe abgezogen werden. Einrichtungsgegenstände bzw. Möbel, deren Nettopreis 800 Euro überschreitet, müssen grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von 13 Jahren hinweg abgeschrieben werden.
Tipp: Auch als Mieter:in einer möblierten Wohnung können Sie den Möblierungsaufschlag zusätzlich berücksichtigen. Ist dieser nicht gesondert ausgewiesen, können Sie ihn schätzen.
Verpflegungsmehraufwand
Nach dem Einzug in Ihre Zweitwohnung können Sie für maximal 3 Monate Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwände geltend machen. Für jeden Kalendertag, den Sie nicht an Ihrem Hauptwohnsitz verbringen, werden die Pauschbeträge anerkannt.
Entscheidend für die Höhe der Beträge ist die Dauer Ihrer Abwesenheit: