Steuererklärung abgegeben, doch statt der erhofften Steuererstattung folgt eine Steuernachzahlung? In unserem Blogbeitrag erklären wir die Hintergründe, welche Fristen für Sie gelten und wie Sie nun reagieren sollten.
Steuererklärung abgegeben, doch statt der erhofften Steuererstattung folgt eine Steuernachzahlung? In unserem Blogbeitrag erklären wir die Hintergründe, welche Fristen für Sie gelten und wie Sie nun reagieren sollten.
Tatsächlich bringen die meisten Steuererklärungen eine Steuererstattung mit sich und Sie erhalten somit Geld vom Finanzamt zurück. In manchen Fällen geschieht jedoch das Gegenteil und Sie werden mit dem Steuerbescheid dazu aufgefordert eine Steuernachzahlung zu leisten.
Dies geschieht, wenn Sie unterm Jahr zu wenig Steuern gezahlt haben, also wenn Ihre monatlichen Steuerabzüge geringer als die festgesetzte Einkommensteuer ist. Aber keine Sorge, für reguläre Arbeitnehmer:innen kommt es in der Regel nur selten zu Nachzahlungen.
Vor allem bei Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V kann es häufig zu Nachzahlungen kommen, da die Steuerlast zwischen den Eheleuten nicht gleichmäßig verteilt wird.
Der oder die Partner:in mit Steuerklasse 3 zahlt unterjährig relativ weniger Steuern, aber beim Lohnsteuerjahresausgleich kommt es nun dazu, dass eine Steuernachzahlung fällig wird.
Mehr Informationen zur richtigen Steuerklassenwahl finden Sie hier: 5 Fragen und Antworten zum Steuerklassenwechsel
Generell können die persönlichen Rahmenbedingungen und vor allem Änderungen der Bedingungen einen großen Einfluss auf die Steuerbelastung haben.
Negative Auswirkungen aufs Steuerergebnis:
Unter rein steuerlicher Betrachtung wirken sich diese Änderungen negativ für Sie aus. Bewertet man den Sachverhalt jedoch ganzheitlich, so werden Sie erkennen, dass sich Ihre tatsächlichen Kosten unterjährig reduzieren und Sie dadurch Einsparungen haben. Schließlich müssen Sie erstmal Ausgaben tätigen, um diese später absetzen zu können.
Erhalten Sie Lohnersatzleistungen, sind diese an sich steuerfrei. Allerdings unterliegen die Zahlungen dem sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöhen damit Ihren persönlichen Steuersatz. Demzufolge zahlen Sie unterjährig zu wenig Steuern und das Finanzamt fordert eine Steuernachzahlung.
Beispiele für Lohnersatzleistungen:
Achtung: Erhalten Sie Lohnersatzleistungen in Höhe von mehr als 410 Euro pro Jahr, sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Oftmals führen auch vergessene Angaben in der Steuererklärung zu Steuernachzahlungen. Diese würden Ihre Steuerlast eigentlich reduzieren, aber konnten vom Finanzamt bisher nicht berücksichtigt werden.
Dementsprechend sollten Sie folgende Sachverhalte nochmal auf Vollständigkeit überprüfen:
Weiter unten in diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie Einspruch einlegen und Ihre Angaben nachreichen können.
Grundsätzlich sollten Sie immer Ihren Steuerbescheid überprüfen, sobald dieser eintrifft. Im Steuerbescheid wird Ihr Steuerergebnis festgelegt und im Falle einer Steuernachzahlung auch das Zahlungsziel festgelegt.
Tipp: Suchen Sie nach der Zeile „mithin sind zu viel/wenig entrichtet“, um Ihre Steuererstattung oder -nachzahlung abzulesen.
Zunächst sollten Sie Ihre persönlichen Daten überprüfen und anschließend auch die Auflistung Ihrer Einnahmen und Werbungskosten. Sollte das Finanzamt von Ihren Angaben abgewichen sein, wird dies ebenfalls im Steuerbescheid erläutert.
Eine detailliertere Beschreibung und weitere Tipps zum Umgang mit dem Steuerbescheid erhalten Sie in diesem Blogbeitrag: „Steuerbescheid ist da – Was ist zu tun?“
Nach der Bescheidprüfung müssen Sie entscheiden, ob Sie Einspruch einlegen möchten oder nicht.
In diesen Fällen ist Einspruch sinnvoll:
Achtung: Nach Erhalt des Steuerbescheids haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Steuerbescheid als rechtskräftig.
Den Einspruch müssen Sie schriftlich oder elektronisch bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen, also beispielsweise per Brief, Fax, E-Mail oder auch über Elster.
Tipp: Als Mitglied in unserem Verein wird der Steuerbescheid von Ihrem:r Beratungsstellenleiter:in geprüft und gegebenenfalls Einspruch eingelegt. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt.
Sollten Sie zu dem Schluss kommen, dass der Steuerbescheid korrekt ist und die Steuernachzahlung wird rechtskräftig, müssen Sie diese überweisen. Dafür wird im Bescheid auch eine entsprechende Frist genannt, die Sie unbedingt einhalten sollten. Eine andere Zahlungsart ist nicht vorgesehen.
Achtung: Zahlen Sie Ihre Steuerschulden erst nach Ablauf der Frist, entstehen Säumniszuschläge in Höhe von monatlich 1 % der geforderten Steuernachzahlung.
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, Ihre Steuerschulden innerhalb der vorgegebenen Frist zu begleichen, haben Sie die Möglichkeit Aufschub oder Ratenzahlung zu beantragen. Sollte die Zahlung Sie nachweislich in finanzielle Schwierigkeiten bringen, besteht für Sie die Möglichkeit, dass die Zahlung vom Finanzamt vollständig oder teilweise gestundet wird.
Den Antrag können Sie postalisch, per E-Mail oder auch über Elster an Ihr zuständiges Finanzamt richten. Darin müssen Sie Ihre Gründe für eine Stundung erläutern, beispielsweise, weil Sie ansonsten Ihre nächsten Mietzahlungen nicht leisten können.
Der Antrag sollte folgende Unterlagen beinhalten:
Achtung: Den Antrag müssen Sie noch innerhalb des gegebenen Zahlungsziels einreichen, ansonsten ist ein Aufschub nicht mehr möglich.
Gute Neuigkeiten gibt es vor allem, wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgegeben haben. Bei einer sogenannten Antragsveranlagung können Sie Ihre Steuererklärung zurückziehen oder Einspruch einlegen, sobald Sie merken, dass eine Steuernachzahlung fällig wird.
Hinweis: Das Finanzamt kann trotzdem einen Einwand gegen die Rückziehung aussprechen, sollte es Anzeichen geben, die für eine Abgabepflicht sprechen.
Für alle Steuerzahler:innen gilt: Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie möglichst viele Ihrer Ausgaben ansetzen und somit Ihre Steuerlast reduzieren. Unsere Beratungsstellenleiter:innen helfen Ihnen gerne dabei Ihre Steuernachzahlung zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Lassen Sie sich von unseren Steuerexperten:innen beraten, so übersehen Sie keine steuerlich relevanten Ausgaben und können das meiste aus Ihrer Steuererklärung rausholen.
Eine genaue Erklärung unserer Arbeit als Lohnsteuerhilfeverein finden Sie hier: „Was macht ein Lohnsteuerhilfeverein und wie schnell ist die Bearbeitung?“
Tipp: Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über unsere PLZ-Suche, vereinbaren Sie noch heute einen Termin.
Wenn Sie unterm Jahr zu wenig Steuern gezahlt haben, also wenn Ihre monatlichen Steuerabzüge geringer als die festgesetzte Einkommensteuer ist, kommt es zu einer Steuernachzahlung.
Mögliche Gründe dafür sind:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgegeben haben, können Sie Ihre Steuererklärung zurückziehen oder Einspruch einlegen, sobald Sie merken, dass eine Steuernachzahlung fällig wird.
Für alle Steuerzahler:innen gilt: Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie möglichst viele Ihrer Ausgaben ansetzen und somit Ihre Steuerlast reduzieren. Außerdem sollten Sie anschließend Ihren Steuerbescheid genau prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen:
Unsere Berater:innen helfen Ihnen sehr gerne, indem Sie das maximale aus Ihrer Steuererklärung rausholen und Ihre Steuerlast so weit reduzieren wie es innerhalb der steuergesetzlichen Rahmenbedingungen möglich ist. Außerdem übernehmen unsere Steuerexperten:innen die Bescheidprüfung und legen gegebenenfalls Einspruch für Sie ein.
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetenten und persönlichen Ansprechpartner:innen rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.