Jetzt ist es beschlossen: Alle Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre dürfen sich freuen, der Bundesrat hat am 8. November 2019 der Neufassung des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG zugestimmt, dass die zulässigen Einnahmegrenzen ab dem 01.01.2020 erhöht werden. Dies bedeutet, dass ab dem nächsten Jahr die Beratungsbefugnis auch bei Einnahmen in Höhe von maximal 18.000 Euro bei Alleinstehenden und 36.000 Euro bei Paaren greift. Folglich können nun noch mehr Menschen die Leistungen von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen.
Inhaltsverzeichnis:
- Warum zum Lohnsteuerhilfeverein?
- Wie ist die Beratungsbefugnis definiert?
- Was sind Überschusseinkünfte?
- Folgen der Gesetzesänderungen
Warum zum Lohnsteuerhilfeverein?
Lohnsteuerhilfevereine stellen eine beliebte Alternative zu anderen Angeboten der Steuerberatung dar. Die Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach dem eigenen Einkommen sorgt für faire Mitgliedsbeiträge. Wer also nicht viel verdient, zahlt folglich auch nicht viel. Nichts desto trotz wird durch einen Lohnsteuerhilfeverein der gesamte Prozess vom Erstellen der Steuererklärung bis zur Prüfung des Steuerbescheides abgedeckt. Im Gegenzug ist lediglich der jährliche Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Lohnsteuerhilfe bietet überaus kompetente Beratung im Komplett-Paket zu allen steuerlichen Fragen im Rahmen der Beratungsbefugnis.
Die Beratungsstellenleiter nehmen regelmäßig an Seminaren teil, um ihre Mitglieder bestmöglich unterstützen zu können und Ihnen eine stichhaltige Beratung garantieren zu können.
Was ist die Beratungsbefugnis?
Es ist allerdings gesetzlich festgelegt, dass Lohnsteuerhilfevereine nur tätig werden dürfen, wenn auch die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes zur Steuerberatung greift. Demzufolge werden viele Steuerpflichte ausgeschlossen und haben nicht die Möglichkeit die Services der Vereine zu nutzen.
Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem die Art der Einkünfte, die die jeweiligen Personen beziehen. Es darf sich lediglich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. Lohn oder Gehalt), Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen) oder um Einkünfte aus Unterhaltsleistungen handeln. Stammen die Einkünfte jedoch aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft, so werden die Steuerpflichtigen aus der Beratungsbefugnis ausgeschlossen und müssen eine andere Art der Steuerberatung in Anspruch nehmen.
Mehr zur Beratungsbefugnis erfahren Sie hier ►
Was sind Überschusseinkünfte?
Die Beratungsbefugnis ist nicht allein von den vorliegenden Einkunftsarten abhängig, bei bestimmten Einkünften zählt auch deren Höhe. Dies ist beispielsweise der Fall bei Einkünften aus Vermietung, Einkünften aus Kapitalvermögen und anderen sonstigen Einkünften, wie z. B. aus gelegentlicher Vermittlung oder aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Summe dieser Einkünfte durfte bisher 13.000 Euro bei Alleinstehenden oder 26.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren nicht übersteigen, um die Beratungsbefugnis weiterhin bestehen zu lassen.
Folgen der Gesetzesänderung:
Nachdem der Gesetzesänderung nun auch vom Bundesrat zugestimmt wurde, ist es offiziell. Ab dem 01.01.2020 gelten die neuen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro bei Alleinstehenden und 36.000 bei Zusammenveranlagung. Dadurch wird die Beratungsbefugnis deutlich erweitert und eine Vielzahl neuer Steuerpflichtiger können bald die Leistungen von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen. Dies ist auch durchaus sinnvoll, da gerade in Städten und Ballungszentren die Mieteinnahmen in den letzten Jahren gestiegen sind. Dies lies viele Arbeitnehmer und Rentner mit hohen Mieteinnahmen aus der Beratungsbefugnis rutschen.
Fazit:
Ab dem 01.01.2020 sollen die erweiterten Einnahmegrenzen für alle noch offenen Fälle und für alle Veranlagungszeiträume gelten. Also wenden Sie sich zeitnah an einen unserer Beratungsstellenleiter in Ihrer Nähe und vereinbaren Sie einen Termin fürs nächste Jahr.