Die ersten Wochen des neuen Jahrzehntes sind bereits vorüber. Dies bedeutet auch, dass eine weitere Steuererklärung darauf wartet erarbeitet und abgegeben zu werden. Damit eilt es zwar im Moment noch nicht, aber wir möchten Sie bereits jetzt schon auf die wichtigsten Steueränderungen für das Jahr 2020 hinweisen.
Ehegatten und Lebenspartnern steht ab diesem Jahr die Möglichkeit offen ihre Lohnsteuerklasse mehrmals pro Jahr zu ändern, beziehungsweise die Änderung zu beantragen. Dadurch bietet sich Ihnen die Chance agil und flexibel auf neue Entwicklungen zu reagieren und die optimalste Steuerklassenkombination zu wählen.
Am 01.01.2020 wurde der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro angehoben, somit bleiben 240 Euro mehr steuerfrei. Bei Zusammenveranlagung von Ehe- oder Lebenspartnern gilt der doppelte Betrag von 18.816 Euro. Durch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 1,95% für alle Steuersätze wird außerdem die kalte Progression abgeschwächt. Dank dieser Änderung soll den Steuerpflichtigen trotz Inflation ein größerer Teil ihrer Einkommenssteigerung erhalten bleiben.
Der Unterhaltshöchstbetrag setzt die Höchstgrenze des zu berücksichtigenden Betrags für die Unterstützung bedürftiger Familienangehöriger fest. Gemäß dem Fall, dass das eigene Einkommen des Angehörigen 624 Euro übersteigt, wird der Abzugsbetrag um das Einkommen reduziert. In Abhängigkeit vom Grundfreibetrag wird in diesem Jahr auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro erhöht.
Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit dürfen ab 2020 höhere Verpflegungspauschalen für Abwesenheiten bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Dauert die Abwesenheit 8 Stunden oder mehr, kann nun ein Pauschbetrag von 14 Euro angerechnet werden, bei ganztägiger Abwesenheit beträgt der Betrag sogar 28 Euro. Auch Berufskraftfahrer dürfen sich freuen, da die neue Übernachtungspauschale ihnen die Möglichkeit gibt, pro Übernachtung im Fahrzeug 8 Euro bei der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Die Pauschalen können entweder vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden oder vom Steuerpflichtigen als Werbungskosten angerechnet werden.
Diese Änderung kommt Ihnen zugute, wenn Sie planen Energiesparmaßnahmen in Ihrem selbstgenutzten Haus umzusetzen. Voraussetzung ist, dass das Gebäude mindestens 10 Jahre oder älter ist und die Sanierungsarbeiten müssen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden. Treffen diese Kriterien zu, so kann eine Steuerermäßigung in Höhe von insgesamt 20 % der Aufwendungen angesetzt werden. Die Verteilung ist folgendermaßen: Jeweils 7 % im ersten und im zweiten Jahr und im dritten Jahr weitere 6 %. Die maximal mögliche Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro.
Dies sind unter anderem Erneuerung der Heizung, technische Verbrauchsoptimierung oder die Dämmung an Wänden und Fenstern.
Um von der Steuerermäßigung zu profitieren, nehmen Sie sich unser Merkblatt zur Hand und verschaffen Sie sich schnell einen Überblick zur energetischen Sanierung im Eigenheim.
Kostenloser Download Merkblatt (PDF)
Bei privater Nutzung von E- oder Hybrid-Dienstwägen gibt es ebenfalls positive Änderungen. Der entstandene geldwerte Vorteil muss nur noch mit monatlich 0,5 % versteuert werden, folglich um die Hälfte weniger. Bei E-Autos mit einem Kaufpreis von weniger als 40.000 Euro ist der Prozentsatz nochmal geringer, er liegt lediglich bei 0,25%. Die Anschaffungsfrist wurde außerdem bis 2030 verlängert.
Die Überlassung des Arbeitgebers von Dienstfahrrädern bleibt weiterhin steuerfrei.
In einem unserer letzten Blogbeiträge wurde diese Änderung bereits aufgegriffen und genau erklärt, da dies positive Auswirkungen für sehr viele Steuerpflichtige hat. Arbeitnehmer, Rentner oder Pensionäre, die zusätzlich Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitaleinkünften haben, können sich nun freuen. Die zulässige Einnahmegrenze wurde zum 01.01.2020 auf 18.000 Euro bei Ledigen und auf 36.000 Euro bei Verheirateten erhöht. Dadurch erweitert sich die Beratungsbefugnis und noch mehr Steuerpflichtige können die günstige Alternative der Steuerberatung durch Lohnsteuerhilfevereine in Anspruch nehmen.
Mehr zu diesem Thema erfahren sie in unserem Blogbeitrag „Erhöhung der Einnahmegrenzen – ab 2020 weitere Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine“