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Kürzung der Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter
Die Arbeit im Homeoffice hat bei vielen Arbeitnehmern:innen zugenommen und die privaten Computer sind für die beruflichen Ansprüche oft nicht mehr ausreichend. Daher werden Computer, ebenso wie die Betriebs- und Anwendersoftware häufig neu angeschafft.
Solche Wirtschaftsgüter unterliegen auch aufgrund des technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel und sind nach kurzer Zeit bereits technisch überholt. Das bedeutet, dass auch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sinkt. Außerdem ist beabsichtigt, den Anreiz für Arbeitgeber zur Umstellung auf mobiles oder multilokales Arbeiten zu steigern.
Das Bundesfinanzministerium hat daher im BMF-Schreiben vom 26.02.2021 bei einer Vielzahl dieser Wirtschaftsgüter die Nutzungsdauer auf ein Jahr gekürzt. Damit ist eine Abschreibung häufig nicht mehr erforderlich und die Kosten können direkt im Jahr der Anschaffung vollständig angesetzt werden. Das bedeutet eine sofortige steuerliche Entlastung. Diese Regelung gilt für Anschaffungen bereits ab dem 01.01.2021.
Wahlrecht für Anschaffungen bis zum 31.12.2020
Auch für digitale Wirtschaftsgüter, die bereits bis zum 31.12.2020 angeschafft worden sind, hält das BMF-Schreiben günstige Regelungen bereit. Bei solchen Wirtschaftsgütern besteht nunmehr ein Wahlrecht:
- Weiterführung der ursprünglichen Abschreibung oder
- vollständige Ansetzung des bis dahin bestehenden Restbuchwertes im Jahr 2021
Welche Voraussetzungen gibt es?
Haben Sie sich ein entsprechendes Wirtschaftsgut angeschafft, ist es leider mit der Sofort-Abschreibung nicht immer getan. Denn Computer, Software oder auch andere Arbeitsmittel können von Ihnen auch privat genutzt werden.
Diese Arbeitsmittel dürfen auch privat genutzt werden. Allerdings ist dann ein Teil der Kosten für dieses Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten absetzbar. D.h. es muss eine Aufteilung in eine berufliche und eine private Nutzung erfolgen.
Als Aufteilungsmaßstab gibt es beispielsweise die zeitliche oder flächenmäßige Nutzung.
Praktisch: Mithilfe unseres Berechnungsbogens | Aufwendungen für Hard-/Software können Sie schnell und einfach den ansetzbaren beruflichen Anteil der Kosten ermitteln.
Anteil der beruflichen Nutzung
Es ist notwendig, dass Sie den Gegenstand zu mindestens 10 % beruflich nutzen. Nutzen Sie den Gegenstand nicht zu mind. 10 % beruflich, können Sie die Kosten insgesamt nicht in der Steuererklärung abziehen.
Nutzen Sie das Arbeitsmittel fast ausschließlich beruflich, d.h. mindestens zu 90 %, dann können Sie im Gegenzug die Kosten in voller Höhe in der Steuererklärung geltend machen.
Bei welchen Wirtschaftsgütern gibt es den Sofortabzug?
Computerhardware
Das BMF-Schreiben nennt in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer sich nun auf ein Jahr reduziert:
- eigentliche Rechner, wie Notebook oder Desktop-PC, Workstations, Dockingstationen, externe Netzteile
- erforderliche Peripheriegeräte, wie Monitor, Drucker, Tastatur, Maus, externe Speicher, Scanner, Beamer oder Plotter.
Anstelle der bisherigen Nutzungsdauer und Abschreibung auf drei Jahre, kann jetzt der volle Anschaffungspreis im Jahr des Kaufs berücksichtigt werden. Dies gilt auch rückwirkend für Anschaffungen ab dem 01.01.2021
Computersoftware
Bisher war die Betriebssoftware, die nur zusammen mit dem Computer genutzt werden konnte, zusammen mit der Hardware abzuschreiben, also ebenfalls über drei Jahre hinweg. Infolge des BMF-Schreibens kann nunmehr auch die Software im Jahr der Anschaffung ab dem 01.01.2021 vollständige steuerliche Berücksichtigung finden.
Unter Software fällt nach dem BMF-Schreiben Betriebs- und Anwendersoftware, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Für wen gibt es den Sofortabzug?
Erfreulicherweise gibt es die Sonder-Abschreibung nicht nur für Arbeitgeber. Sofern Sie selbst digitale Wirtschaftsgüter für Ihre berufliche Tätigkeit erwerben, gelten für Sie dieselben Grundsätze. Auch als Arbeitnehmer:innen können Sie den Sofortabzug der Kosten im Jahr der Zahlung wählen.
FAQs zur Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter