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Satzung

Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Satzung | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Unsere Satzung vereint alle wichtigen Regelungen rund um den Lohnsteuerhilfeverein.

Jedem eingetragenen Lohnsteuerhilfeverein ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Satzung zu verfassen. Darin werden unter anderem Sitz und Zweck des Vereins, die Vorstände oder die Rechte und Pflichten der Mitglieder festgehalten.

Die Regelungen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e. V. sind in 18 Paragraphen aufgeteilt:


Hier können Sie die Druckversion der Vereinssatzung als PDF herunterladen.
 Satzung (Deutsch)
englisch  Satzung (Englisch)

Hier können Sie die Pflichtinformationen gemäß der Datenschutzgrundverordnung einsehen und als PDF herunterladen: DSGVO-Pflichtinformationen

Der Verein führt den Namen Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz und Geschäftsleitung in 84323 Massing und damit im Bezirk des Bayerischen Landesamtes für Steuern in Nürnberg.

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes Mitglied bereit, an dem gesetzlich und satzungsgemäß erklärten Vereinszweck mitzuarbeiten.

(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder seiner Mitarbeiter verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung mehr als 1 Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung bleibt davon unberührt.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen, sofern der fällige Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei einer Änderung des Wohnsitzes ist dem Verein umgehend die neue Adresse mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

(3) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung,
unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklären sich die Mitglieder insofern damit einverstanden, dass ihnen ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per E-Mail übermittelt werden.

(4) Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen.

(1) Es wird ein nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelter Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind mit Ablauf des 01.01. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Sofern eine Zahlung bis zum 30.06. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.

(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

(4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins.

(5) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur

Übernahme von Gerichtskosten sowie Leistungen Dritter (wie z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn

– deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind,

– ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben,

– den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden,

– zur selben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.

(6) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

(7) Der Beitragsanspruch im Mahnverfahren richtet sich nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war. Eine Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages ist möglich, sofern das Mitglied die geänderten Einnahmen per vollständigen Steuerbescheid für das der Beitragserhebung vorausgehende Kalenderjahr nachweist.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern sie ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins angemeldet haben. Als Bestätigung der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Teilnahmebestätigung übersandt. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

– Genehmigung der Beitragsordnung

– Genehmigung des Haushaltsplanes

– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung

– Entlastung des Vorstandes

– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener

Weise erstattet werden. Wird ein Vorstand als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins

– Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt

– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung

– Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.

Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:

(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

  1. a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
  2. b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben, oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon dem Bayerischen Landesamt für Steuern zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.

(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

(3) Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung ist nicht zulässig.

(4) Die Handakten über die Hilfeleistung für die Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Bayerische Landesamt für Steuern. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 24 StBerG die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist auf jeden Fall Eggenfelden.

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Die Satzung ist gültig ab 17.08.2020.

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