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Doppelbesteuerung von Renten: Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

Doppelbesteuerung von Renten: Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

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In den vergangenen Wochen wurde in den Medien zweifelsfrei diskutiert, ob eine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt. Am 31.05.2021 wurden endlich die zwei vor dem BFH anhängigen Verfahren mit den Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19 zur Doppelbesteuerung von Renten entschieden und veröffentlicht.

Welche Bedeutung die Urteile für Sie als Rentner:in haben und ob für Sie Handlungsbedarf besteht, erklären wir Ihnen nachfolgend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Doppelbesteuerung: steuerfreier Teil der Rente < Summe der Beiträge ohne Sonderaus­gabenabzug
  • Berechnung der Rentenbesteuerung derzeit verfassungskonform
  • Keine doppelte Besteuerung von derzeitigen Rentnern:innen
  • Doppelbesteuerung der Rente ab dem Jahr 2025
  • Anpassung der Rentenbesteuerung notwendig

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Inhaltsverzeichnis:


Wegweisende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH)

In dem Grundsatzurteil hat der BFH am 31.05.2021 die Revisionsverfahren Az. X R 20/19 und Az. X R 33/19 zurückgewiesen, da in beiden Fällen laut BFH keine Doppelbesteuerung vorliegt. Obwohl zwar in beiden Streitfällen keine Doppelbesteuerung festgestellt und die Rentenbesteuerung als verfassungskonform bestätigt wurde, fordern die Entscheidungen eine Anpassung der Rentenbesteuerung für zukünftige Rentner:innen.

Der BFH hat somit entschieden, dass bisher keine generelle Doppelbesteuerung von Renten vorliegt, allerdings gleichzeitig festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen Gesetzgebung zukünftige Rentenjahrgänge von einer doppelten Besteuerung betroffen sein könnten. Dies wird ab dem Jahr 2025 erwartet.

Erstmals wurden nun öffentlich konkrete Berechnungsparameter für eine etwaige doppelte Besteuerung von Renten festgelegt. Aufgrund dieser Berechnungsgrundsätze wird für den überwiegenden Teil der jetzigen Rentner:innen keine doppelte Besteuerung festzustellen sein.

Welche Folgen hat das Urteil?

Mit den Urteilen wurde entschieden, dass die Besteuerung der Renten verfassungskonform ist. Allerdings hat der BFH bestätigt, dass die aktuelle Regelung der Rentenbesteuerung bei zukünftigen Rentenjahrgängen zu einer Mehrbelastung führen wird.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz begrüßt das Urteil und machte deutlich, dass direkt nach den Bundestagswahlen und der Regierungsbildung eine Steuerreform nötig sei, mit welcher auch die in Zukunft vorliegende Doppelbesteuerung von Renten vermieden werden sollte. Es ist daher zu erwarten, dass unabhängig vom Wahlausgang, eine Neuregelung der Besteuerung von Renten erfolgt.

Welche Auswirkung haben die Urteile auf (derzeitige) Rentner:innen?

Sind Sie bereits in Rente, hat das Urteil grundsätzlich keine generelle Auswirkung. Der BFH hat in den Urteilen verdeutlicht, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt und eine generelle Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist.

Sind Sie der Ansicht, dass bei Ihnen eine zweifache Besteuerung der Rente vorliegt, kann gegen die Besteuerung weiterhin vorgegangen werden. Im konkreten Fall ist dann aber von Ihnen ein Nachweis zu erbringen, dass die doppelte Besteuerung vorliegt. Als Nachweis eigenen sich frühere Steuerbescheide oder Rentenversicherungsverläufe. Kompliziert wird es dann, wenn die Berechnung zu erfolgen hat, denn es müssen viele Zahlen ermittelt und ins Verhältnis gesetzt werden.

Mit den Urteilen vom 31.05.2021 hat der BFH nun die Berechnungsparameter veröffentlicht. Insbesondere kommt es darauf an, wie hoch der steuerfreie Rentenanteil, der Rentenfreibetrag ist. Nach Ansicht des BFH dürfen bei der Berechnung Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale und Beiträge zur Krankenversicherung nicht abgezogen werden. Anhand der vom statistischen Bundesamt veröffentlichen Sterbetafel wird dieser berechnete jährliche Rentenfreibetrag mit der voraussichtlichen Lebenserwartung multipliziert. Es ergibt sich somit die Summe der steuerfrei zufließenden Rente.

Im Gegenzug muss ermittelt werden, in welcher Höhe die geleisteten Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben in den vergangenen Jahren berücksichtigt werden konnten und bei welchen Beiträgen dies nicht möglich war. Bei dem Teil, der nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurde, handelt es sich um aus versteuertem Einkommen geleistete Altersvorsorgeaufwendungen.

Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn der steuerfreie Teil der Rente geringer ist als die Summe der Beiträge, für die kein Sonderausgabenabzug möglich war.

Die komplizierte Berechnung verdeutlicht, die schwierige Umsetzung in der Praxis. Denn zum einem müssen die gesamten Unterlagen bezüglich der Einzahlungen vorgelegt und durch die Berechnung die Doppelbesteuerung nachgewiesen werden. Ein genereller Einspruch macht unseres Erachtens somit nach derzeitigem Stand nur Sinn, wenn die Doppelbesteuerung eindeutig nachweisbar ist.

Gegenwärtige Rentner:innen betrifft die Doppelbesteuerung nur in Einzelfällen. Fraglich ist zudem auch, wie sodann eine Milderung der Steuer aussieht – denn dies ist nirgends definiert.

Maßgebende Entscheidung des Urteils ist die Feststellung, dass zukünftigen Rentnern:innen eine Doppelbesteuerung drohen wird. Diese Doppelbesteuerung soll im Rahmen einer Gesetzesreform vermieden werden.

Welche Renten betrifft das Urteil?

Die Urteile haben festgelegt, dass die in Zukunft liegende Mehrbelastung der Rentenbesteuerung die gesetzlichen Altersrenten betrifft. Der BFH stellt klar, dass auch Hinterbliebene mit der sog. Hinterbliebenenrente oder Witwenrente betroffen sind.

Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten, wie z. B. die Riester-Rente, können systematisch nicht doppelt besteuert werden.


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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.