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Was gibt es bei der Anstellung einer Haushaltshilfe steuerlich zu beachten?

Was gibt es bei der Anstellung einer Haushaltshilfe steuerlich zu beachten?

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Sie möchten eine Haushaltshilfe beschäftigen und fragen sich, wie Sie diese anmelden können und ob Sie die Kosten von der Steuer absetzen können? Wir erklären, was Sie beachten müssen, welche Kosten entstehen und welche Vorteile sich aus der Anmeldung ergeben. Erfahren Sie jetzt alles Wichtige zu diesem Thema.

Das Wichtigste in Kürze

  • 3 Beschäftigungsformen: Minijob, kurzfristige Beschäftigung, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
  • Anmeldung der Haushaltshilfe zwingend, Schwarzarbeit = Ordnungswidrigkeit
  • Vorteile der Anmeldung: Versicherung im Schadensfall, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, anteilige Rentenansprüche, Kosten teilweise absetzbar
  • Kosten: Gehalt + Lohnnebenkosten = 618 Euro pro Monat bei einem Gehalt von 538 Euro
  • 20% der Kosten absetzbar, aber nicht bei Barzahlung:
    • 510 Euro pro Monat bei geringfügiger Beschäftigung
    • 4.000 Euro jährlich bei sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit

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Inhaltsverzeichnis


Wie kann ich eine Haushaltshilfe anmelden?

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe anzumelden. Die häufigste Variante ist eine Anmeldung als Minijobber:in. Allerdings können Sie auch eine kurzfristige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anmelden.

Minijob

Eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis erledigt haushaltsnahe Dienstleistungen für wenige Stunden die Woche. Die Minijob-Grenze darf dabei nicht überschritten werden.  Alle wichtigen Informationen und Vorgaben zu Minijobs finden Sie hier: „Minijob Grenze: Ihr Gehalt steigt weiter“

Die Anmeldung einer Haushaltshilfe erfolgt in diesem Fall ganz einfach über die Minijob Zentrale mit dem sogenannten Haushaltsscheck. Mit der Anmeldung wird der oder die Beschäftigte dann bei der Sozialversicherung angemeldet.

Als Arbeitgeber leisten Sie geringe Abgaben an die Minijob-Zentrale.

Tipp: Melden Sie hier in nur wenigen Schritten Ihre Haushaltshilfe an: Zur Minijob Zentrale

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung darf 70 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten. Dementsprechend ist diese Anstellungsart gut geeignet, wenn Sie nicht regelmäßig Unterstützung im Haushalt benötigen. Für kurzfristig Beschäftigte fallen keine Sozialversicherungsabgaben an. Es werden lediglich Umlagen wie eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ein Mutterschutzausgleich sowie eine Insolvenzgeldumlage gezahlt.

Mehr Infos dazu erhalten Sie in diesem Blogbeitrag: „Geheimtipp: Kurzfristige Beschäftigung bei Aushilfstätigkeiten“

Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit

Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Lohn für die Haushaltshilfe langfristig über der Minijob-Grenze liegt. In diesem Fall muss ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Über das Beitragsverfahren wird dann die monatliche Lohnsteuer berechnet.

Als Arbeitgeber müssen Sie die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse anmelden und den Arbeitgeberanteil der Versicherung zahlen. Zusätzlich fallen Beiträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung des Beschäftigten an.

Wenn Sie beispielsweise eine 24-Stunden-Betreuung oder -Pflege für ein Familienmitglied anstellen, ist dieses Anstellungsmodell notwendig. Insofern Ihre Pflegehilfe nicht aus Deutschland stammt, müssen Sie außerdem die Meldebehörde informieren.

Übrigens: Es gibt Vermittlungsagenturen, die Pflegehilfen vermitteln und die gesamte Organisation übernehmen. Dadurch müssen Sie nicht selbst als Arbeitgeber auftreten, Sie überweisen die Kosten dann einfach an die Agentur.

Welche Vorteile ergeben sich aus der Anmeldung?

Werden sogenannte haushaltsnahe Tätigkeiten von einer Person verrichtet, die nicht zum Familienkreis gehört, so muss diese Person als Haushaltshilfe angemeldet werden. Ansonsten kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro fällig werden, da Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit gilt.

Doch abgesehen von der rechtlichen Grundlage profitieren beide Parteien auch von den Vorteilen der Anmeldung:

  • Im Schadensfall sind der Arbeitgeber und der oder die Beschäftigte beispielsweise unfallversichert.
  • Der Arbeitgeber kann die Lohnkosten für die Haushaltshilfe außerdem steuerlich geltend machen.
  • Die Haushaltshilfe erhält Anspruch auf bezahlten Urlaub und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Die Haushaltshilfe erhält anteilige Rentenansprüche, die aufgestockt werden können.
  • Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Haushaltshilfe teilweise in der eigenen Steuererklärung geltend machen.

Welche Kosten entstehen?

Zum einen entstehen Ihnen natürlich Kosten durch die Gehaltszahlungen an Ihre Haushaltshilfe. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland muss dabei immer beachtet werden.

Außerdem müssen Sie für Lohnnebenkosten aufkommen. Dazu zählen Beiträge für:

  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Steuern und Umlagen an die Minijob-Zentrale

Bei einem Minijob sind das nochmal ungefähr 15 % des Monatsverdienstes, also ca. 80 Euro. Insgesamt würden Sie also 618 Euro pro Monat für die Anstellung Ihrer Haushaltshilfe zahlen.

Haushaltshilfe steuerlich absetzen

Von den entstehenden Lohnkosten können 20 % von der Steuer abgesetzt werden. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist die Steuerersparnis allerdings auf 510 Euro begrenzt. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit können bis zu 4.000 Euro im Jahr abgesetzt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Haushaltshilfe legal angemeldet ist.

Achtung: Wenn Sie die Kosten von der Steuer absetzen wollen, dürfen Sie die Haushaltshilfe nicht bar bezahlen.


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Beitragsbild © Andrey Popov – stock.adobe.com

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.