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Werbungskosten – Anlage N
Die Abdeckung eines beruflichen Risikos bei Arbeitnehmern:innen führt im Regelfall zum Ansatz der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten in der Anlage N.
Zu dieser Art von Versicherungen zählen:
- Berufshaftpflichtversicherung
- Unfallversicherung für mögliche berufliche Unfälle
- Rechtsschutzversicherung für den Arbeitsrechtsschutz
Sofern die Versicherungen berufliche und private Risiken abdecken, erfolgt eine Aufteilung der Kosten auf die Werbungskosten und Sonderausgaben, sodass bei der Anlage N nur der berufliche Anteil ansetzbar ist.
Hinweis: Die Angabe dieser Versicherungen wirkt sich allerdings meist nur dann aus, wenn Sie den Werbungskostenpauschbetrag bereits durch andere Kosten, z. B. Fahrtkosten ausgeschöpft haben.
Sonderausgaben
Viele Versicherungen können Sie als Sonderausgaben geltend machen, aber leider nicht alle. Grundsätzlich kann man sagen: werden Schäden abgesichert, die unmittelbar Personen betreffen, können die Kosten zumeist abgesetzt werden. Das ist jedoch nicht möglich, wenn lediglich Sachen abgesichert werden sollen.
Eine Haftpflichtversicherung ist demnach absetzbar, eine Hausratversicherung, die Gegenstände absichert, nicht.
Versicherungen zur Altersvorsorge
Gerade in Bezug auf die eigene Altersvorsorge lassen sich die Kosten für so manche Versicherung von der Steuer absetzen. Das gilt für Ihre gesetzliche Rentenversicherung, aber ebenso für private Policen.
Zur steuerlichen Förderung von Riester-Verträgen sind die Angaben zu den Beiträgen in die Anlage AV einzutragen. Hier gibt es eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabenabzug oder eine Zulage, wobei die günstigere Variante für Sie zugrunde gelegt wird.
In die Anlage Vorsorgeaufwand Ihrer Steuererklärung können Sie Versicherungsbeiträge eintragen, die zu einem Rentenanspruch führen. Dazu zählen beispielsweise Basisrenten oder andere private Rentenversicherungen.
Achtung: Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge wurden bereits von Ihrem Bruttogehalt abgezogen und sind daher nicht mehr einzutragen.
Leider können Sie jedoch nicht alle Finanzprodukte zur Altersvorsorge auch steuerlich berücksichtigen. Sichern Sie Ihre Rente beispielsweise mithilfe von Kapitalanlage-Produkten ab, so sind diese nicht ansatzfähig. Das gleich gilt auch für Kapitallebensversicherungen.
Informieren Sie sich hier, welche Vorsorgeaufwendungen Sie absetzen können: „Vorsorgeaufwendungen – Was kann von der Steuer abgesetzt werden?“
Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendung
Die Kosten für den Basistarif Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung können Sie vollständig bei den Vorsorgeaufwendungen geltend machen und ebenfalls in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen. Dabei ist es auch egal, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt. Das Finanzamt zieht lediglich einen Betrag in Höhe von pauschal 4 % für das Krankengeld ab.
Wenn Sie als Arbeitnehmer:in gesetzlich pflichtversichert sind, werden Ihnen die Beiträge für Ihre gesetzliche Versicherungen direkt von Ihrem Bruttogehalt abgezogen. Hier können Sie nachlesen, wie hoch diese sind: „Welche Abzüge liegen zwischen Brutto- und Nettolohn?“
Sonstige Versicherungen
Haben Sie die Höchstgrenze mit Ihrer Krankenversicherung noch nicht erreicht, können Sie noch weitere Versicherungen von der Steuer absetzen. Diese werden auf der Seite 2 als sonstige Vorsorgeaufwendungen eingetragen.
Allerdings werden hierbei alle Versicherungsbeiträge zusammengerechnet und nur bis zur Obergrenze von 1.900 Euro für Singles bzw. 3.800 Euro für Ehepaare steuerlich berücksichtigt.
Weitere absetzbare Versicherungen:
- Arbeitslosenversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Risikolebensversicherung
- Unfallversicherung
- Auslandskranken- und Reiseunfallversicherung
- Krankenversicherung, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Rechtschutzversicherung
- Sterbeversicherung
Tipp: Die Höchstgrenze fällt sehr niedrig aus und ist meist sehr schnell ausgeschöpft. Deswegen sollten Sie darauf achten, ob Sie einen beruflichen Bezug zu Ihren Versicherungen herstellen können, dann können Sie diese unter Umständen auch als Werbungskosten geltend machen. Beispiel hierfür könnte eine Rechtschutzversicherung sein, die für Sie auch das Thema Arbeitsrecht beinhaltet.
Welche Nachweise sind nötig?
Alle Versicherungen, die bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind, müssen Sie nicht mehr gesondert durch Belege nachweisen. Auch viele Versicherungsunternehmen sind gegenüber dem Finanzamt mitteilungspflichtig, so dass diese Zahlen dem Finanzamt bereits bekannt sind. Die übermittelten Daten können Sie den Ihnen übersandten Mitteilungen entnehmen.
Versicherungen ohne Ansatz
Keine steuerliche Auswirkung ergibt sich beispielsweise bei diesen Versicherungen:
- Kfz-Kasko-Versicherung
- Hausratversicherung
- bestimmte, erst spät abgeschlossene Kapitallebensversicherungen
FAQs zu Versicherungen