Kontakt
Energiepreispauschale – Antworten auf die wichtigsten Fragen

Energiepreispauschale – Antworten auf die wichtigsten Fragen

  • Teilen:

Zur Entlastung der Bürger:innen hat die Bundesregierung mehrere Maßnahmen verabschiedet. Dazu zählt die Energiepreispauschale, die bereits im Jahr 2022 an Arbeitnehmer:innen, Rentner:innen und Pensionäre:innen ausbezahlt wurden. Die wichtigsten Fragen beantworten wir Ihnen kurz und verständlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einmalige Zahlung in Höhe von 300 Euro
  • Arbeitnehmer:in: Auszahlung im September 2022 oder über die Steuererklärung 2022
  • Rentner:innen: Auszahlung im Dezember 2022
  • Einkommensteuerpflicht der Pauschale, Ausnahme: Minijobber:innen
  • Keine Abgabepflicht für die Steuererklärung 2022 wegen der Pauschale

 

Benötigen Sie Unterstützung?
Jetzt Beratungsstelle finden!

Was ist die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale wurde als Entlastungsmaßnahme zusammen mit einigen anderen Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz beschlossen. Es handelt sich dabei um eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Euro.

Das Ziel der Pauschale ist es, diejenigen zu entlasten, denen hohe Fahrtkosten in Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen. Dadurch soll die starke Belastung aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung abgemildert werden.

Lesen Sie hier nach, welche weiteren Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz beschlossen wurden: „Energiepreise und geplante (steuerliche) Entlastung der Bevölkerung“

Welche Energiepreispauschalen gibt es?

Die Entlastungspakete der Bundesregierung haben das Ziel verschiedene Gruppen zu begünstigten. Dadurch wurden verschiedene Energiepreispauschalen eingeführt:

  • Energiepreispauschale I: Arbeitnehmer:innen, Selbständige und Gewerbetreibende
  • Energiepreispauschale II: Rentner:innen, Pensionäre:innen und Versorgungsbezieher:innen
  • Energiepreispauschale III: Studenten:innen

Doppelbegünstigung: Sie konnten auch Begünstigte:r beider Energiepreispauschalen (I + II), wenn Sie bspw. Rentner:in und Arbeitnehmer waren. Wenn Sie allerdings als Arbeitneher:in und gleichzeitig als Gewerbetreibende:r tätig waren, haben Sie nur einmal Anspruch auf die Pauschale – nämlich vorrangig über die Arbeitnehmer-Tätigkeit.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Sie haben Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn Sie Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten hatten:

  • Einkünfte als Arbeitnehmer:in aus einer aktiven Beschäftigung
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Bezüge einer Altersrenter, Hinterbliebenenrente der DRV oder Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz
  • Lohnersatzleistungen, wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigung
  • Übungsleiter:innen oder ehernamtlich Tätige mit ausschließlich steuerfreiem Lohn
  • Im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen
  • Werkstutenden:innen und Student:innen im entgeltlichen Praktikum

Voraussetzungen:

  • Sie müssen während des Jahres 2022 zumindest teilweise in Deutschland wohnen oder gewohnt haben.
  • Sie haben im Jahr 2022 eine aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt; beispielsweise auch als Minijobber:in, und Steuerklasse 1- 5 oder
  • Sie hatten im Dezember 2022 Anspruch auf Rentenbezüge.

Wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale des Bundes haben:

  • Rentner:innen des berufsständischen Versorgungswerks
  • Bezieher:innen der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Bezieher:innen von Arbeitslosengeld I
  • Bezieher:innen von Pflegegeld
  • Grenzpendler:innen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder die sich auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen

Achtung: Beziehen Sie aber Einkünfte, die einen Anspruch begünstigen, erhalten Sie natürlich im Rahmen dieser Einkünfte die Energiepreispauschale, z. B. als Bezieher:in von Altersrente.

Energiepreispauschale für Arbeitnehmer:innen

Als Arbeitnehmer:in sind Sie begünstigt, wenn

  • zum 01. September 2022 ein Beschäftigungsverhältnis bestand,
  • Sie Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse 1 – 5 erzielen oder
  • Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) nachgehen und es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Sind Sie Arbeitnehmer:in und nicht sicher, ob Sie Anspruch haben? Das Bundesfinanzministerium hat die Anspruchsberechtigung für Arbeitnehmer:innen nochmal konkretisiert und eine detailliertere Auflistung veröffentlicht. Lesen Sie hier die vollständige Aufzählung des Bundesfinanzministeriums.

Als Arbeitnehmer:in haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale I. Die Auszahlung erfolgte im September 2022. Ihr Arbeitgeber hat die Pauschale mit Ihrem üblichen Gehalt ausbezahlt. Muss Ihr Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung nur vierteljährlich abgeben, konnte die Energiepreispauschale abweichend auch erst im Oktober ausgezahlt werden.

Achtung: Sie haben nur einmalig Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale als Arbeitnehmer:in. Anspruch besteht nur für das erste Dienstverhältnis. Arbeiten Sie als Angestellte:r und zusätzlich als Minijobber:in, erhalten Sie die Pauschale nur über die Angestelltentätigkeit auf der Lohnsteuerkarte.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber die Pauschale nicht ausbezahlt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Grenzpendler:in oder Grenzgänger:in mit Wohnsitz im Inland sind. In diesem Fall haben Sie zwar Anspruch auf die Energiepreispauschale, erhalten diese aber nicht von Ihrem ausländischen Arbeitgeber.

Beispiel:

Sie sind Arbeitnehmer:in mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und arbeiten in den Niederlanden. Ihr Arbeitslohn ist in den Niederlanden steuerpflichtig und in Deutschland steuerfrei. Dennoch erhalten Sie die Energiepreispauschale mit Abgabe der Steuererklärung

Tipp: Keine Energiepreispauschale erhalten? Sie erhalten Ihre Energiepreispauschale ganz einfach mit Ihrer Steuererklärung 2022. Vergessen Sie also nicht, diese abzugeben!

Energiepreispauschale für Rentner:innen und Pensionäre:innen

Da auch Rentner:innen und Beamtenpensionäre:innen von den hohen Energiepreisen betroffen sind, hat der Bundestag erfreulicherweise eine Auszahlung an Rentner:innen und Bezieher:innen von Versorgungsbezügen entschieden. Die Energiepreispauschale II von 300 Euro.

Sie haben die Energiepreispauschale im Dezember 2022 automatisch erhalten, wenn Sie am 01. Dezember 2022 Anspruch auf eine der folgenden Bezüge hatten:

  • Altersrente,
  • Erwerbsminderungsrente oder
  • Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz

Wurden mehrere Renten bezogen, z.B. eine Altersrente und Witwenrente, wurde die Energiepreispauschale II nur einmal ausbezahlt.

Sie wohnen in Deutschland, beziehen aber nur Rente aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union? Sie erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale. Hierfür ist jedoch in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum zu stellen.

Hinweis: Sie waren als Rentner:in sogar doppelt begünstigt, wenn Sie als Erwerbstätige:r bzw. Empfänger:in von Sozialleistungen bereits die Pauschale erhalten haben, da ein Dienstverhältnis im September 2022 bestand und anschließend als Rentner:in ebenfalls eine Auszahlung erfolgte.

Lesen Sie weitere ausführende Informationen zur Pauschale bei Rentner:innen im FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Energiepreispauschale für Minijobber:innen

Als Minijobber:in haben Sie nur für das sogenannte erste Dienstverhälntis Anspruch auf die Energiepreispauschale I. Dies hat zur Folge, dass man als Minijobber:in die Pauschale auch tatsächlich nur einmal erhält.

Stellt die geringfügig entlohnte Beschäftigung das erste Dienstverhältnis dar, da Sie beispielsweise nur diese ausüben, haben Sie Anspruch auf die Pauschale.

Sie mussten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich beim Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat Ihnen die Pauschale somit im Rahmen der Beschäftigung ausbezahlt.

Tipp: Haben Sie keine Angaben gegenüber dem Arbeitgeber gemacht und keine Pauschale erhalten? Sie können sich die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 holen.

Erfolgt eine Auszahlung im Rahmen Ihrer geringfügigen Beschäftigung, müssen Sie dem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Achtung: Sie erhalten die Pauschale nur einmalig. Üben Sie gleichzeitig auch eine Angestelltentätigkeit aus, erhalten Sie die Pauschale über ihr Hauptdienstverhältnis. Es besteht für Sie kein Wahlrecht. Wenn Sie aber gleichzeitig Rentner:in sind, erhalten Sie die Energiepreispauschale I und Energiepreispauschale II.

Hinweis: Als Minijobber:in müssen Sie in der Einkommensteuererklärung „Anlage Sonstiges, Zeile 13 und 14“ zwingend Angaben über den Erhalt der Pauschale machen.

Energiepreispauschale für ehrenamtlich Tätige

Sind Sie ehrenamtlich bei einer öffentlich juristischen Person (z. B. Bund, Land) oder bei einer gemeinnützigen, kirchlichen, mildtätigen Organisation (z. B. Verein) tätig, erhalten Sie die Energiepreispauschale I.

Achtung: Dies gilt laut dem Bundesfinanzministerium nur, wenn Sie ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Erzielen Sie auch noch steuerpflichtige Einkünfte, z. B. als Arbeitnehmer:in, erhalten Sie die Pauschale über Ihren Arbeitgeber.

Das Bundesfinanzministerium führt hierzu aus, dass auch ehrenamtliche Bürgermeister:innen und Gemeinderatsmitglieder begünstigt sind, wenn diese Aufwandsentschädigungen erhalten. Dies können Sie unter Punkt 12 des FAQ des Bundesfinanzministeriums nachlesen.

Energiepreispauschale für Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen

Zu den gewerblichen Einkünften zählen auch die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Es konnte bisher ein Antrag auf Liebhaberei gestellt werden. Wurde diese Vereinfachungsregelung beantragt, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor und es besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale I. Dies gilt auch für das Jahr 2022.

Hinweis: Ab dem Jahr 2022 sind Einnahmen aus Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Es gibt zukünftig kein Wahlrecht mehr. Haben Sie keinen Antrag auf Liebhaberei gestellt, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die steuerfrei sind. Es besteht somit Anspruch auf die Energiepreispauschale I.

Bei Gewinneinkünften wurde die Energiepreispauschale im Rahmen der Minderung der Vorauszahlungen „ausbezahlt“. Die Minderung erfolgte aber nur, wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder freiberuflicher Tätigkeit beziehen. Bei gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit haben Sie die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber erhalten.

Sind Sie allerdings ausschließlich Rentner:in und Betreiber:in einer Photovoltaikanlage, erhalten Sie die Pauschale I und II.  Mussten Sie im Jahr 2022 keine Vorauszahlungen leisten oder die Pauschale hat die Vorauszahlungen nur teilweise gemindert, wird die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Tipp: Da ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Anlage G für die Photovoltaikanlage mehr einzureichen ist, wird die Pauschale nicht automatisch berücksichtig. Wir empfehlen die Energiepreispauschale I im Freitextfeld zu beantragen.

Energiepreispauschale für Studenten:innen

Alle Studierende, die zum 01. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, die sogenannte Energiepreispauschale III.

Das heißt, dass auch ausländische Studierende Anspruch auf die Pauschale haben, wenn ein Wohnsitz in Deutschland besteht.

Achtung: Als Student:in müssen Sie die Energiepreispauschale beantragen. Ab dem 15.03.2023 soll das auf der Antragsplattform www.einmalzahlung200.de möglich sein.

Auf der Website finden Sie schon jetzt alle wichtigen Informationen zur Anmeldung.

Studierende, die nebenbei erwerbstätig sind, erhalten die Einmalzahlung von 200 Euro zusätzlich zur Energiepreispauschale von 300 Euro (Energiepreispauschale I).

Großer Vorteil soll auch sein, dass die Pauschale nicht der Besteuerung unterliegt. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Seite des Bundesministerium für Bildung und Forschung

Wie erhalte ich die Energiepreispauschale, wenn bisher keine Auszahlung erfolgte?

Falls Sie bisher noch keine Energiepreispauschale erhalten haben, erhalten Sie diese wie folgt:

  • Arbeitnehmer:in: Sie erhalten die Pauschale automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022. Sie müssen keine Eintragungen machen.
  • Minijobber:in: Sie müssen in der Einkommensteuererklärung 2022 „Anlage Sonstiges, Zeile 13“ eine „1“ eintragen. Damit zeigen Sie, dass die als Minijobber:in tätig waren. In Zeile 14 machen Sie keine Angaben, wenn Sie bisher die Pauschale nicht erhalten haben.
  • Rentner:in und Beamtenpensionäre:in: Sie können einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen. Das Antragsformular finden Sie auf der Webseite der deutschen Rentenversicherung. Der Antrag ist zwischen dem 09. Januar 2023 und 30. Juni 2023 zu stellen.

Muss ich die Energiepreispauschale als Arbeitnehmer:in versteuern?

Die Energiepreispauschale zählt zu den sonstigen Bezügen und damit zum Arbeitslohn. Sie ist lohnsteuerpflichtig und der Auszahlungsbetrag wurde zusammen mit Ihrem Gehalt versteuert. Ihre Lohnsteuerbescheinigung muss der Arbeitgeber mit dem Großbuchstaben „E“ kennzeichnen. Zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch nicht an.

Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung entsteht durch die Energiepreispauschale nicht - auch nicht bei Auszahlung durch den Arbeitgeber.

Leider bleiben Ihnen aufgrund der Steuerpflicht in vielen Fällen nicht die vollen 300 Euro zur Verfügung. Das Bundesfinanzministerium begründet darin die soziale Gestaltung der Entlastungsmaßnahme. Wer also wenig verdient und wenig Steuern zahlt, wird stärker entlastet als jemand mit hohem Einkommen, da die erhöhten Energiepreise für diese Personengruppe ohnehin eine geringere Belastung darstellen.

Muss ich die Energiepreispauschale als Minijober:in versteuern?

Wenn Sie nur eine kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung ausüben und auch ansonsten keine zu versteuernden Einkünfte haben, erhalten Sie die Energiepreispauschale steuerfrei. Es wird auch keine pauschale Steuer einbehalten, wie beim Minijob-Gehalt.

Haben Sie im Jahr 2022 noch weitere Einkünfte bezogen, wird die Energiepreispauschale allerdings dem Arbeitslohn bzw. den anderen Einnahmen hinzugerechnet und die Pauschale ist nicht zu 100 % steuerfrei.

Hinweis: Als Minijobber:in müssen Sie in der Einkommensteuererklärung „Anlage Sonstiges, Zeile 13 und 14“ zwingend Angaben über den Erhalt der Pauschale machen.

Muss ich die Energiepreispauschale als Rentner:in oder Beamtenpensionär:in versteuern?

Die Energiepreispauschale unterliegt auch bei Rentner:innen und Beamtenpensionär:innen der Steuerpflicht.

Bei Beziehern von Versorgungsbezügen (Beamte) wurde die Pauschale zusammen mit Ihrem Gehalt ausbezahlt. Ihre Lohnsteuerbescheinigung muss mit dem Großbuchstaben „E“ gekennzeichnet sein. Die Pauschale ist somit lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Als Bezieher:in von Renten der deutschen Rentenversicherung haben Sie die Pauschale als separaten Betrag ausbezahlt bekommen. Das heißt nicht in einer Summe mit Ihrer Rente. Es wurde bisher keine Steuer einbehalten und ist daher als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Die Rentenbezugsmitteilung muss die Einmalzahlung gesondert ausweisen.

Achtung: Möglicherweise kann die Energiepreispauschale gegebenenfalls zu einer Abgabeverpflichtung der Einkommensteuererklärung führen, wenn die Einkünfte inklusive der Energiepreispauschale den Grundfreibetrag überschreiten.

Erfahren Sie hier mehr über die Abgabeverpflichtung als Rentner:in: "Wann muss ich als Renter:in eine Steuererklärung abgeben?" 

Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.


Quellenangaben: 

 

Beitragsbild © Savvapanf Photo – stock.adobe.com

  • Teilen:
Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.