Als Arbeitnehmer:in sind Sie begünstigt, wenn
- zum 01. September 2022 ein Beschäftigungsverhältnis bestand,
- Sie Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse 1 – 5 erzielen oder
- Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) nachgehen und es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Sind Sie Arbeitnehmer:in und nicht sicher, ob Sie Anspruch haben? Das Bundesfinanzministerium hat die Anspruchsberechtigung für Arbeitnehmer:innen nochmal konkretisiert und eine detailliertere Auflistung veröffentlicht. Lesen Sie hier die vollständige Aufzählung des Bundesfinanzministeriums.
Als Arbeitnehmer:in haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale I. Die Auszahlung erfolgte im September 2022. Ihr Arbeitgeber hat die Pauschale mit Ihrem üblichen Gehalt ausbezahlt. Muss Ihr Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung nur vierteljährlich abgeben, konnte die Energiepreispauschale abweichend auch erst im Oktober ausgezahlt werden.
Achtung: Sie haben nur einmalig Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale als Arbeitnehmer:in. Anspruch besteht nur für das erste Dienstverhältnis. Arbeiten Sie als Angestellte:r und zusätzlich als Minijobber:in, erhalten Sie die Pauschale nur über die Angestelltentätigkeit auf der Lohnsteuerkarte.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber die Pauschale nicht ausbezahlt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Grenzpendler:in oder Grenzgänger:in mit Wohnsitz im Inland sind. In diesem Fall haben Sie zwar Anspruch auf die Energiepreispauschale, erhalten diese aber nicht von Ihrem ausländischen Arbeitgeber.
Beispiel:
Sie sind Arbeitnehmer:in mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und arbeiten in den Niederlanden. Ihr Arbeitslohn ist in den Niederlanden steuerpflichtig und in Deutschland steuerfrei. Dennoch erhalten Sie die Energiepreispauschale mit Abgabe der Steuererklärung
Tipp: Keine Energiepreispauschale erhalten? Sie erhalten Ihre Energiepreispauschale ganz einfach mit Ihrer Steuererklärung 2022. Vergessen Sie also nicht, diese abzugeben!