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Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: Nutzungsdauer von Hardware & Software auf ein Jahr verkürzt

Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: Nutzungsdauer von Hardware & Software auf ein Jahr verkürzt

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Das Bundesfinanzministerium hat auf die Digitalisierung und die einhergehenden Veränderungen im Arbeitsalltag reagiert und die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter durch die Verkürzung der Nutzungsdauer angepasst. Durch die Änderungen im Arbeitsalltag haben sich natürlich auch die Ansprüche an die benötigten Gerätschaften und Softwares geändert, weshalb die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei vielen Gütern verkürzt wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kürzung der Nutzungsdauer von Computerhardware und -software auf ein Jahr
  • Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr im Jahr der Anschaffung sofort vollständig absetzbar
  • Rückwirkend für Anschaffungen ab dem 01.01.2021 gültig
  • Wahlrecht für Anschaffungen bis zum 31.12.2020
  • Gleiche Regelungen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber

 

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Inhaltsverzeichnis:


Kürzung der Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter

Die Arbeit im Homeoffice hat bei vielen Arbeitnehmern:innen zugenommen und die privaten Computer sind für die beruflichen Ansprüche oft nicht mehr ausreichend. Daher werden Computer, ebenso wie die Betriebs- und Anwendersoftware häufig neu angeschafft.

Solche Wirtschaftsgüter unterliegen auch aufgrund des technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel und sind nach kurzer Zeit bereits technisch überholt. Das bedeutet, dass auch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sinkt. Außerdem ist beabsichtigt, den Anreiz für Arbeitgeber zur Umstellung auf mobiles oder multilokales Arbeiten zu steigern.

Das Bundesfinanzministerium hat daher im BMF-Schreiben vom 26.02.2021 bei einer Vielzahl dieser Wirtschaftsgüter die Nutzungsdauer auf ein Jahr gekürzt. Damit ist eine Abschreibung häufig nicht mehr erforderlich und die Kosten können direkt im Jahr der Anschaffung vollständig angesetzt werden. Das bedeutet eine sofortige steuerliche Entlastung. Diese Regelung gilt für Anschaffungen bereits ab dem 01.01.2021.

Wahlrecht für Anschaffungen bis zum 31.12.2020

Auch für digitale Wirtschaftsgüter, die bereits bis zum 31.12.2020 angeschafft worden sind, hält das BMF-Schreiben günstige Regelungen bereit. Bei solchen Wirtschaftsgütern besteht nunmehr ein Wahlrecht:

  • Weiterführung der ursprünglichen Abschreibung oder
  • vollständige Ansetzung des bis dahin bestehenden Restbuchwertes im Jahr 2021

Welche Voraussetzungen gibt es?

Haben Sie sich ein entsprechendes Wirtschaftsgut angeschafft, ist es leider mit der Sofort-Abschreibung nicht immer getan. Denn Computer, Software oder auch andere Arbeitsmittel können von Ihnen auch privat genutzt werden.

Diese Arbeitsmittel dürfen auch privat genutzt werden. Allerdings ist dann ein Teil der Kosten für dieses Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten absetzbar. D.h. es muss eine Aufteilung in eine berufliche und eine private Nutzung erfolgen.

Als Aufteilungsmaßstab gibt es beispielsweise die zeitliche oder flächenmäßige Nutzung.

Praktisch: Mithilfe unseres Berechnungsbogens | Aufwendungen für Hard-/Software können Sie schnell und einfach den ansetzbaren beruflichen Anteil der Kosten ermitteln.

Anteil der beruflichen Nutzung

Es ist notwendig, dass Sie den Gegenstand zu mindestens 10 % beruflich nutzen. Nutzen Sie den Gegenstand nicht zu mind. 10 % beruflich, können Sie die Kosten insgesamt nicht in der Steuererklärung abziehen.

Nutzen Sie das Arbeitsmittel fast ausschließlich beruflich, d.h. mindestens zu 90 %, dann können Sie im Gegenzug die Kosten in voller Höhe in der Steuererklärung geltend machen.

Bei welchen Wirtschaftsgütern gibt es den Sofortabzug?

Computerhardware

Das BMF-Schreiben nennt in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer sich nun auf ein Jahr reduziert:

  • eigentliche Rechner, wie Notebook oder Desktop-PC, Workstations, Dockingstationen, externe Netzteile
  • erforderliche Peripheriegeräte, wie Monitor, Drucker, Tastatur, Maus, externe Speicher, Scanner, Beamer oder Plotter.

Anstelle der bisherigen Nutzungsdauer und Abschreibung auf drei Jahre, kann jetzt der volle Anschaffungspreis im Jahr des Kaufs berücksichtigt werden. Dies gilt auch rückwirkend für Anschaffungen ab dem 01.01.2021

Computersoftware

Bisher war die Betriebssoftware, die nur zusammen mit dem Computer genutzt werden konnte, zusammen mit der Hardware abzuschreiben, also ebenfalls über drei Jahre hinweg. Infolge des BMF-Schreibens kann nunmehr auch die Software im Jahr der Anschaffung ab dem 01.01.2021 vollständige steuerliche Berücksichtigung finden.

Unter Software fällt nach dem BMF-Schreiben Betriebs- und Anwendersoftware, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmens­verwaltung oder Prozesssteuerung.

Für wen gibt es den Sofortabzug?

Erfreulicherweise gibt es die Sonder-Abschreibung nicht nur für Arbeitgeber. Sofern Sie selbst digitale Wirtschaftsgüter für Ihre berufliche Tätigkeit erwerben, gelten für Sie dieselben Grundsätze. Auch als Arbeitnehmer:innen können Sie den Sofortabzug der Kosten im Jahr der Zahlung wählen.

FAQs zur Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Wie lang ist die Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter?

Bei einer Vielzahl digitaler Wirtschaftsgüter wurde die Nutzungsdauer auf ein Jahr verkürzt. Diese Regelung gilt für Anschaffungen ab dem 01.01.2021. Für Anschaffungen bis zum 31.12.2020 wurde ein Wahlrecht eingeführt.

Für welche digitalen Wirtschaftsgüter gilt der Sofortabzug?

Einerseits gilt der Sofortabzug für Computerhardware, also für die eigentlichen Rechner (z. B. Notebook, Desktop-PC, externe Netzteile, etc.), aber auch für erforderliche Peripheriegeräte (z. B. Monitor, Drucker, Tastatur, etc.).

Andererseits ist die Nutzungsdauer auch bei Computersoftware auf ein Jahr verkürzt worden. Darunter fallen beispielsweise Anwendersoftware, ERP-Software, Software für Wirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Für wen gilt der Sofortabzug von digitalen Wirtschaftsgütern?

Erfreulicherweise gibt es die Sonder-Abschreibung nicht nur für Arbeitgeber. Sofern Sie selbst digitale Wirtschaftsgüter für Ihre berufliche Tätigkeit erwerben, gelten für Sie dieselben Grundsätze. Auch als Arbeitnehmer:innen können Sie den Sofortabzug der Kosten im Jahr der Zahlung wählen.


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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.