Inhaltsverzeichnis
Änderungen für alle Steuerzahler:innen
Erhöhung Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag für 2024 wurde im Laufe des aktuellen Jahres bereits rückwirkend zum 01.01.2024 von 11.604 Euro auf 11.784 Euro erhöht. Mit der Lohnabrechnung für Dezember 2024 erhalten Sie die Entlastung einmalig fürs gesamte Jahr.
Für 2025 ist eine erneute Erhöhung des Grundfreibetrags auf 12.084 Euro geplant, das mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen werden soll. Der Freibetrag steigt also nochmal um 300 Euro.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Bereits seit einigen Jahren ist der Kauf von Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit und auch bei Einspeisung des Storms ins Netz wird keine Einkommensteuer fällig. Die Steuerbefreiung unterliegt aber folgenden Freigrenzen:
- Einfamilienhäuser: < 30 kWp
- Mehrfamilienhäuser: < 15 kWp pro Wohneinheit
Ab 2025 werden die Grenzen für alle Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft oder installiert werden vereinheitlicht. Es gelten fortan eine maximale Leistung von 30 kWp für jede Wohneinheit. Für alle Bestandsgeräte gelten auch weiterhin die bisherigen Werte.
Achtung: Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreitung des Grenzwertes die volle Leistung besteuert wird.
Hier erhalten Sie weitere Infos: „Wichtige Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen“
Änderungen im Erbfall
Bei allen Erbfällen ab dem kommenden Jahr, können Sie bei der Erbschaftssteuer als Angehörige eine höhere Pauschale für Erbfallkosten in Anspruch nehmen. Aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten wurde die Pauschale von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht.
Bestimmung des Grundstückswerts für die Grundsteuer
Weicht der Grundstückswert, der nach dem pauschalen Bewertungsmodell ermittelt wurde, nachweislich vom Verkehrswert des Grundstücks ab, wurde nun die Möglichkeit geschaffen auch diesen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen.
Übersteigt der steuerliche Grundsteuerwert den gemeinen Wert (= Marktwert) des Grundstücks um mindestens 40 %, kann der gemeine Wert zur Ermittlung der Grundsteuer angesetzt werden. Als Nachweis kann ein Gutachten oder ein innerhalb eines Jahres vor oder nach der Bewertung erzielter Kaufpreis dienen.
Verlustverrechnung bei Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften oder Forderungsausfällen konnte bisher nur bis zu 20.000 Euro mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Ab sofort können die Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen uneingeschränkt mit allen anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Dies gilt nicht erst ab 2025, sondern bereits ab jetzt, d.h. für alle offenen Fälle.
Keine Barzahlung von Unterhalt mehr möglich
Bisher konnte man Unterhalt als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn eine Banküberweisung erfolgte oder das Geld in bar übergeben wurde und der oder die Unterhaltsempfänger:in eine sogenannte Bargeld-Empfangsbestätigung unterzeichnet hat.
Ab dem Jahr 2025 ist ein Abzug von Geldzuwendungen nur noch möglich, wenn eine unbare Zahlung erfolgt, das heißt, eine Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person.
Voraussetzungen für Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen
Für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung beantragt werden, wenn für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Rechnung unbar, folglich durch Überweisung, bezahlt wird.
Diese Voraussetzungen gelten nunmehr auch für Pflege- und Betreuungsleistungen. Steuerpflichtige, die die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen möchten, müssen für die Aufwendungen eine Rechnung vorlegen und diese unbar auf das Konto des Leistungsbringers bezahlen.
Änderungen für Familien
Erhöhung Kinderfreibetrag und Kindergeld
Der Kinderfreibetrag wurde wie auch der Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2024 im Laufe des Jahres nochmal erhöht. Er beträgt nun statt 3.192 Euro 3.306 Euro und steht beiden Elternteilen zu.
Ab dem 01.01.2025 soll der Kinderfreibetrag nochmal um jeweils 30 Euro auf 3.336 Euro erhöht werden – dies soll im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes final beschlossen werden.
Auch das Kindergeld soll im kommenden Jahr angepasst werden, es beträgt ab 01.01.2025 255 Euro pro Monat statt bisher 250 Euro.
Wichtig: Das Finanzamt ermittelt automatisch mit einer Vergleichsberechnung, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist und wendet die entsprechende Variante an.
Weiter Steuertipps für Eltern: „Kinderfreibetrag, Kindergeld und was für Eltern steuerlich absetzbar ist“
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ab dem kommenden Jahr können auch Alleinerziehende, die zwar noch verheiratet sind, aber bereits getrennt leben, bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren von dem Entlastungsbetrag profitieren. Dieser Steuerfreibetrag liegt aktuell bei 4.260 Euro für das erste Kind und nochmal 240 Euro für jedes weitere Kind.
Lesen Sie hier weitere Infos: „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – alle wichtigen Infos im Überblick“
Kinderbetreuungskosten
Momentan sind Kinderbetreuungskosten zu zwei Drittel der Aufwendungen und bis maximal 4.000 Euro absetzbar. Ab 2025 sind nun 80 % der Kosten absetzbar, maximal aber mit dem Höchstbetrag von 4.800 Euro.
Weitere Infos zu den Kinderbetreuungskosten erhalten Sie in diesem Blogbeitrag: „Steuertipp: So setzen Sie Kinderbetreuungskosten steuerlich ab“
Änderungen für Angestellte
Fünftelregelung bei Abfindungen
Um eine besonders hohe Besteuerung bei Abfindungen zu verhindern, wurde die Fünftelregelung eingeführt, bei der die Einmalzahlung so behandelt wird, als wäre sie über fünf Jahre ausgezahlt worden.
Bisher konnte diese Methode direkt vom Arbeitgeber angewendet werden. Zukünftig müssen Sie als Angestellte:r selbst die Füntelregelung beantragen, das bedeutet, Angestellte müssen ab dem Jahr 2025 eine Steuererklärung einreichen, um von der Fünftelregelung zu profitieren. Somit werden also zunächst zu viel Steuern gezahlt, aber später vom Finanzamt erstattet.
In diesem Blogbeitrag wird die Fünftelregelung nochmal genau erklärt: „Abfindungen versteuern – Das müssen Sie wissen“
Steuervorteile bei Hybrid-Dienstwägen
Für Elektrofahrzeuge gibt es einige steuerliche Vorteile, wenn diese als Dienstwagen genutzt werden. Auch bei Hybrid-Fahrzeugen gibt es Steuerbegünstigungen, deren Voraussetzungen aber bei Anschaffung ab dem kommenden Jahr verschärft werden:
- Ausstoß von max. 50g Kohlendioxid pro Kilometer
- Elektrische Reichweite von min. 80 km (bisher 60 km)
Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, wird nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden und nicht der volle Betrag.
Bonusleistungen der Krankenkassen
Bisher war nicht eindeutig geklärt, ob Bonuszahlungen von Krankenkassen als Beitragserstattungen gelten und somit die Sonderausgaben mindern oder nicht. Nun wurde festgelegt, dass Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro Person und Beitragsjahr als Krankenkassenleistung und nicht als Beitragserstattung zu betrachten ist.
Bei Zahlungen über 150 Euro müssen Sie wie bisher nachweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um eine Beitragserstattung handelt. Ansonsten werden Ihre Sonderausgaben gemindert.
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Quellen:
Beitragsbild © Drobot Dean – stock.adobe.com