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Wann besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
Mit einer Scheidung gehen große finanzielle Änderungen für Sie als einstige Eheparter:innen einher. Zum einen fällt nach dem Trennungsjahr der Vorteil des Splittingtarifes weg. Zum anderen muss der oder die besser verdienende Partner:in Unterhaltszahlungen leisten.
Die Regelung der Unterhaltsansprüche erläutern wir in folgendem Blogbeitrag: „Ehegattenunterhalt: Anspruch und Berechnung“
Wie kann ich Ehegattenunterhalt absetzen?
Wenn Sie Unterhalt an Ihre:n Ex-Partner:in zahlen müssen, haben Sie zwei Möglichkeiten, diesen steuerlich zu berücksichtigen:
- Sonderausgaben = sogenanntes Realsplitting bis max. 13.805 Euro pro Jahr
- Außergewöhnliche Belastung bis max. Höhe des Grundfreibetrags (2024: 11.784 Euro, 2025: 12.096 Euro)
Beim Realsplitting profitiert der oder die Zahlende von einer höheren steuerlichen Entlastung, doch der oder die Empfänger:in muss den Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Anders bei den außergewöhnlichen Belastungen: Hier fällt für den oder die Empfänger:in keine Steuer an und eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Welche Variante für Sie die beste ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Realsplitting (Sonderausgaben)
Was ist das Realsplitting?
Beim Realsplitting können Sie Unterhaltszahlungen an den oder die geschiedene:n oder dauernd getrenntlebende:n Ehepartner:in als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen. Der steuerliche Vorteil: Sie können bis zu 13.805 Euro pro Jahr (zzgl. der übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen.
Achtung: Der oder die Unterhaltsempfänger:in muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
Ab wann ist das Realsplitting ansetzbar?
Das Realsplitting können Sie ab dem Jahr der Trennung in der Steuererklärung anwenden. Voraussetzung ist aber, dass Sie nicht zusammenveranlagt werden, sondern eine Einzelveranlagung erfolgt.
Achtung: Im Jahr der Trennung ist aber noch die Zusammenveranlagung möglich, welche häufig günstiger ist als der Sonderausgabenabzug und somit das Realsplitting erst nach dem Jahr der Trennung angesetzt wird.
Welche Aufwendungen sind im Realsplitting abziehbar?
Als Unterhalt können Sie alle Aufwendungen ansetzen, die für den Unterhalt bestimmt sind. Das gilt unabhängig davon, ob
- es freiwillige oder gesetzliche Unterhaltszahlungen sind,
- es sich um einmalige, laufende, Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt,
- die Unterhaltsleistungen in Geld oder Sachwert bestehen oder
- die Zahlungen vom oder von der Unterhaltsempfänger:in tatsächlich für den Unterhalt verwendet werden.
Folgende Unterhaltsleistungen können Sie ansetzen:
- Unterhalt für täglichen Lebensbedarf
- Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen
- Berufs- und Fortbildungskosten
- Krankheitskosten
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zu Versicherungen
- Zahlungen an Dritte, wie z. B. Miete
- Steuerberatungskosten usw.
Ist die Zustimmung des:r Ex-Partners:in zwingend erforderlich?
Für die Berücksichtigung als Sonderausgaben benötigen Sie zwingend die Zustimmung des:r Unterhaltsempfängers:in, da diese:r Ihre Zahlungen als sonstige Einkünfte in der eigenen Steuererklärung angeben und versteuern muss.
Widerruf: Möchten Sie dem Realsplitting nicht mehr zustimmen, muss die Zustimmung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie weitergelten würde, beim Finanzamt widerrufen werden. Beispielsweise haben Sie im Jahr 2022 unbegrenzt zugestimmt und möchten, dass die Zustimmung für das Jahr 2026 nicht mehr gilt. Die Zustimmung müssen Sie bis zum 31.12.2025 beim Finanzamt widerrufen.
Grundsätzlich haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Zustimmung Ihres:r Ex-Partners:in zum Realsplitting. Allerdings müssen Sie den daraus entstandenen Steuernachteil auch wieder ausgleichen, durch den sogenannten Nachteilsausgleich.
Dies bedeutet, dass die steuerliche Mehrbelastung, die dem oder der Unterhaltsempfänger:in aufgrund der Versteuerung des Unterhalts als sonstige Einkünfte entstehen, dem bzw. der Unterhaltsempfänger:in zurückerstattet werden muss.
Tipp: Vorteilhaft ist das Realsplitting also nur dann, wenn die steuerliche Entlastung durch den Ansatz der Sonderausgaben günstiger ist als die steuerliche Mehrbelastung durch den Ansatz als sonstige Einkünfte.
Die Zustimmung sollte der oder die Unterhaltsempfänger:in auf der Anlage U erteilen. Der oder die Ex-Partner:in kann damit auch bestimmten, ob der Unterhalt in voller Höhe oder nur bis zu einem bestimmten Teilbetrag vom Zahlenden angesetzt werden kann.
Wie ist das Realsplitting in der Steuererklärung anzugeben?
Beim Realsplitting müssen Sie als zahlende Partei Ihre Unterhaltsleistungen in Anlage Sonderausgabe Zeile 29 (2024) in der Steuererklärung angeben und die Anlage U mit Unterschrift des oder der Ex-Partners:in einreichen.
Der oder die Empfänger:in muss die Unterhaltszahlung als sonstige Einkünfte im Formular Anlage SO angeben.
Tipp: Sie können den Sonderausgabenabzug deckeln, beispielsweise auf die Höhe des Grundfreibetrags, um Steuernachteile zu reduzieren oder gänzlich zu vermeiden.
Der Antrag auf Realsplitting ist nicht fristgebunden, das heißt Sie können auch nachdem der Bescheid schon ergangen und grundsätzlich nicht mehr änderbar ist, das Realsplitting nachholen. Wichtig ist aber nur, dass die Zustimmungserklärung auch tatsächlich noch nicht vorgelegen hat und nicht nur einfach vergessen wurde.
Außergewöhnliche Belastung
Wenn das Realsplitting keine Option ist (z. B. weil die Zustimmung verweigert wird), können Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Der Vorteil: Der oder die Empfänger:in muss nichts versteuern. Allerdings ist die steuerliche Entlastung oft geringer als beim Realsplitting.
Hinweis: Alle Informationen zum Abzug des Ehegattenunterhalts als außergewöhnliche Belastungen finden Sie in diesem Beitrag: „Kann man Unterhalt von der Steuer absetzen?“
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