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Was sind ETFs?
ETF steht für Exchange Traded Fund. Es handelt sich dabei um einen börsengehandelten Indexfonds, der die Wertentwicklung eines Index wie beispielsweise des DAX abbildet. ETFs ermöglichen es Anleger:innen mit nur einem Wertpapier kostengünstig in ganze Märkte zu investieren. Neben Aktien können ETFs auch in viele andere Anlageklassen investiert werden.
Eine neue Besteuerung seit 2018
Die Besteuerung der ETFs hat sich durch die Reform für Investmentbesteuerung ab dem 01.01.2018 geändert. Seitdem macht es bei der Besteuerung keinen Unterschied mehr, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Fonds handelt. Auch ob der Fonds ausschüttend oder thesaurierend ist, macht seit 2018 keinen Unterschied mehr. Alle Investmentfonds werden nach dem gleichen Prinzip versteuert.
Die Besteuerung funktioniert wie folgt: Die Fondsgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftssteuer direkt aus dem Fondsvermögen. Die Steuern fallen also nicht erst bei Verkauf der Wertpapiere an, sondern werden jährlich direkt vom Depot bzw. Broker abgeführt.
Infolgedessen sinken jedoch Ihre Erträge, doch als Ausgleich wurde die Teilfreistellung eingeführt. Hierbei können Sie außerdem Ihren Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (ab 2023) (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) berücksichtigen. Bei Zusammenveranlagung können Sie als Ehepartner:innen gemeinsam den doppelten Betrag von 2.000 Euro zwischen sich aufteilen.
Achtung: bei keiner oder geringer Ausschüttung wird eine Vorabpauschale besteuert, damit die Fonds nicht zur Steuerstundung genutzt werden können. Die Höhe dieser Pauschale wird vom Fondsanbieter berechnet.
Teilfreistellung als Entschädigung
Durch die Körperschaftssteuer bekommen Sie als Anleger:in geringere Kapitalerträge von den Fondsgesellschaften ausgezahlt. Als Entschädigung müssen Sie nur noch auf einen Teil der Kapitalerträge Abgeltungssteuer zahlen. Die restlichen Erträge werden freigestellt und die geringeren Erträge somit ausgeglichen. Diesen Ausgleich nennt man Teilfreistellung.
Die Höhe der Teilfreistellung ist abhängig von der Art des Investmentfonds:
- Aktienfonds (min. 51 % Aktien): 30 % Freistellung
- Mischfonds (min. 25 % Aktien): 15 % Freistellung
- Immobilienfonds (Mindest-Invest von 51 % des Vermögens): 60-80 % Freistellung
Wichtig: Nutzen Sie Ihren Sparerfreibetrag, um Steuern zu sparen.
Verkauf von Investmentfonds
Auch beim Verkauf von Investmentfonds haben sich durch die Reform Änderungen ergeben. Sämtliche Vorabpauschalen, die während der Haltedauer der Fonds erhoben wurden, werden beim Verkauf auf den Verkaufserlös angerechnet. So wird eine Doppelbesteuerung verhindert. Vom Verkaufserlös sind bei Aktienfonds 30 % steuerfrei und bei Mischfonds 15 %.
Ausländische thesaurierende Fonds
Für Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds ist seit der Reform vieles einfacher geworden. Folglich fällt die Mehrarbeit bei der Steuererklärung bei ausländischen thesaurierenden Fonds für Anleger:innen seit 2018 weg.
Vereinfachung: Die anrechenbare Quellensteuer müssen Sie nun nicht mehr händisch eingetragen und auch die dazugehörigen Unterlagen nicht mehr bis zum Verkaufstag aufheben.
Wegfall des Bestandschutzes
Seit 2018 entfällt außerdem der sogenannte Bestandsschutz. Das bedeutet, dass auch Altbestände, die vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 erhoben wurden, nun teilweise steuerpflichtig sind. Die mit vor 2009 gekauften Fonds bis zum 31.12.2017 erzielten Gewinne bleiben steuerfrei.
Außerdem gilt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro.
ETFs in der Steuererklärung
In der Steuererklärung müssen Anleger:innen jetzt nur noch die Höhe der Dividenden (Ausschüttungen), die Art des Fonds und dessen Wert am Jahresbeginn und am Jahresende angeben.
Bei Einrichtung eines Freistellungsauftrags müssen Sie sich bei inländischen ETFs zunächst auch nicht selbst um die Steuern kümmern. Sie erhalten jedes Jahr einen Bericht über die Erträge und die bereits ermittelte Steuer. Bei ausländischen ETFs können die Angaben aus dem Jahresbericht genutzt werden, falls erforderlich.
FAQs zur Besteuerung von ETFs