Der Gesetzgeber stellt die Jobtickets steuerfrei und möchte damit die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel fördern. Welche Regelungen seit dem 01.01.2019 gelten und welche Vorteile dabei für Sie rausspringen, erfahren Sie im nachfolgenden Blogbeitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Öffentlicher Personennahverkehr vs. mit dem eigenen Auto fahren
- Bisherige Regelung zu Jobtickets
- Die neue Regelung ab 2019: Jobtickets steuerfrei
- Ergebnis
Öffentlicher Personennahverkehr vs. mit dem eigenen Auto fahren
Die verstärkte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Arbeitnehmer für den Weg zum Arbeitsplatz kommt allen zugute. Durch den öffentlichen Personennahverkehr wird dem regelmäßigen Stau im Berufsverkehr entgegengewirkt, Energie gespart und die Umwelt geschont. Und Sie als Arbeitnehmer kommen im Regelfall auch entspannter im Betrieb an. Allerdings war die Fahrt mit dem eigenen Auto bislang nicht nur bequem, sondern häufig auch die günstigste Variante, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Dem will der Gesetzgeber mit einer ab 2019 geltenden Regelung entschlossen entgegenwirken. Das Einkommensteuergesetz wurde hierfür in diesem Punkt geändert.
Bisherige Regelung zu Jobtickets
Auch bisher konnte Sie Ihr Arbeitgeber durch Zuschüsse für Fahrten mit Bus oder Bahn entlasten, wenn Sie auf diese Weise Ihren Arbeitsplatz erreichen wollten. Allerdings waren diese Zahlungen weitgehend lohn- und sozialabgabenpflichtig. Für ein kostenloses oder verbilligtes Jobticket bestand lediglich eine Freigrenze in Höhe von 44 Euro pro Monat. Bei Überschreitung dieser Freigrenze trat eine Steuerpflicht für den gesamten Betrag ein. Hier gibt es seit dem 01.01.2019 deutliche Verbesserungen für Sie und Ihren Arbeitgeber.
Die neue Regelung ab 2019: Jobtickets steuerfrei
Ab 2019 sind Jobtickets steuerfrei, die Ihnen Ihr Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Aber auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Zuschuss für die von Ihnen gekauften Fahrkarten für Bus und Bahn gewähren will, kann er dies steuerfrei tun. Zu beachten ist allerdings, dass dies nicht für Flüge oder Taxifahrten gilt. Besonders erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass es sogar dann bei der Steuerfreiheit verbleibt, wenn Sie das Jobticket auch privat nutzen. Voraussetzung ist allerdings immer auch, dass Ihr Arbeitgeber die beschriebenen Leistungen zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Bei einer bloßen Entgeltumwandlung kommt es nicht zu einer solchen Steuerfreiheit.
Ergebnis
Die Neuregelung ist ein Schritt in die richtige Richtung, bei dem alle profitieren können. Setzen Sie sich also mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung und klären Sie, ob dieser sich zu solchen Zusatzleistungen bereit erklärt. Weitere Fragen zum Thema Fahrtkosten & Co.? Im Rahmen einer Mitgliedschaft können Sie sich hierzu von einer Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins beraten lassen.