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Kann man seinen Behinderten-Pauschbetrag übertragen?

Kann man seinen Behinderten-Pauschbetrag übertragen?

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Etliche schwerbehinderte Menschen profitieren nicht von den Steuervorteilen der Behinderten-Pauschbeträge, weil sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben. Nun fragen sich viele, ob man diesen Steuervorteil auch an jemand anderen verschenken kann. Lesen Sie hier die Antwort.

Das Wichtigste in Kürze

  • Übertragung von Behinderten-Pauschbeträgen möglich
  • Antrag auf Übertragung muss alljährlich über die Steuererklärung erfolgen
  • Übertragung der Behinderten-Pauschbeträge von Kindern auf die Eltern, nicht jedoch von den Eltern auf die Kinder möglich
  • Auslandskinder: Feststellungsbescheid des zuständigen Auslandsversorgungsamtes nötig
  • Ehepaare: Übertragung der hälftigen Behinderten-Pauschbeträge bei Einzelveranlagung möglich

 

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Inhaltsverzeichnis


Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Bei Menschen mit Behinderung sind die Kosten im Alltag oft höher als bei anderen. Eigentlich handelt es sich bei solchen Kosten steuerrechtlich gesehen um außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG. Damit diese Kosten nicht alle einzeln erfasst und belegt werden müssen, gibt es gibt es den Behinderten-Pauschbetrag.

Ob Sie Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag haben und wie hoch er in Ihrem Fall ausfallen würde, können Sie hier nachlesen: „Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag seit 2021 – Profitieren Sie jetzt!“

Der Pauschbetrag reduziert das zu versteuernde Einkommen und senkt dadurch die Steuerlast. Dementsprechend bietet der Betrag bei keinem oder nur einem geringen Einkommen keine große steuerliche Entlastung. Aufgrund dessen gibt es die Möglichkeit, den Behinderten-Pauschbetrag auch auf andere zu übertragen.

Wer ist zur Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages berechtigt?

Leider ist der Behinderten-Pauschbetrag nur von Kindern an ihre Eltern oder von einem:r Ehegatten:in an den oder die Partner:in übertragbar. Auch bei unverheirateten Paaren ist die Übertragung nicht möglich.

Tipp: Prüfen Sie, ob in anderen Fällen der Ansatz eines Pflege-Pauschbetrages möglich ist. Informieren Sie sich hier über die wichtigen Infos zum Thema: „Pflege-Pauschbetrag – So erhalten Sie die Steuervergünstigung!“

Übertragung von Behinderten-Pauschbeträgen der Kinder

Voraussetzung ist in diesem Fall der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Gewährung des Kinderfreibetrags. Somit können auch Stief-, Pflege- oder Großeltern antragsberechtigt sein.

Grundsätzlich ist die Übertragung der Behinderten-Pauschbeträge der Kinder auf die Eltern möglich, vorausgesetzt, das Kind nimmt den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch. In der Regel ist das Einkommen der Eltern oder Großeltern höher als das des Kindes und damit werden auch die Steuervorteile größer.

Tipp: Stellen Sie am besten alljährlich eine neue Vergleichsberechnung auf.

Grundsätzlich wird der Freibetrag auf beide Elternteile jeweils zu Hälfte zu übertragen. Auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile ist auch eine andere Aufteilung möglich. Wurde ein Kinderfreibetrag vollständig auf einen Elternteil übertragen, bekommt dieser dann auch 100 % des Behindertenpauschbetrages.

Achtung: Andersherum ist die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages von Eltern auf Kinder leider nicht zulässig. Auch Geschwister oder andere nahestehenden Personen können nicht profitieren.

Wann zählt ein Kind steuerlich als Kind?

Im Sinne des Steuerrechts sind Kinder immer dann Kinder, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das gilt somit auch über die Volljährigkeit hinaus, wenn sich die Kinder beispielsweise in Berufsausbildung befinden – höchstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr.

Selbst wenn für ein Kind kein Kindergeld gezahlt wird, etwa weil vergessen wurde den Antrag zu stellen, reicht der bestehende Anspruch bereits für die steuerliche Anerkennung aus.

Für behinderte Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht imstande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es eine Sonderreglung. Falls die Beeinträchtigung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, bleiben die Kindergeldansprüche bestehen und damit verbunden auch steuerliche Kinderfreibeträge. Über das 25. Lebensjahr hinaus ist dann auch die Übertragung der Behinderten-Pauschbeträge möglich.

Kinder im Ausland

Wenn für Kinder, die im Ausland wohnen, ein Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. dem Steuerpflichtigen der steuerliche Kinderfreibetrag (§32 Nr. 6 EStG) zusteht, ist auch die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass sowohl der oder die Steuerpflichtige, als auch das Kind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind bzw. so veranlagt werden.

Bei diesen sogenannten Auslandskindern ist es allerdings schwieriger einen Nachweis der Behinderung zu führen. Dazu muss das jeweils zuständige Auslandsversorgungsamt die Behinderung feststellen. Ein entsprechender Feststellungsbescheid ist vorzulegen.

Achtung: Wenn das Kind den Wohnsitz außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedsstaats hat UND das Kind im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt, ist eine Übertragung nicht möglich.

Übertragung von Behinderten-Pauschbeträgen zwischen Eheleuten

Für Eheleute gibt es auch nach der Heirat weiterhin die Möglichkeit, sich für eine getrennte Steuererklärung  zu entscheiden. In diesem Fall kann es durchaus vorteilhaft sein, wenn Sie den hälftigen Behinderten-Pauschbetrag auf Ihre:n Ehegatten:in zu übertragen.

Hintergrund: Grundsätzlich steht der Behindertenpauschbetrag dem- oder derjenigen zu, der oder die auch die entsprechenden Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Der Pauschbetrag ist im Grunde genommen eine Pauschalierung von außergewöhnlichen Belastungen.

Höchstrichterlich wurde geklärt, dass durch übereinstimmende Anträge beider Ehegatten:innen die hälftige Aufteilung möglich ist; ebenso wie z. B. für Sonderausgaben und haushaltsnahe Dienstleistungen.

Wo stelle ich den Antrag auf Übertragung von Behinderten-Pauschbeträgen?

Den Antrag auf Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages stellt jede:r Steuerpflichtige selbst in seiner alljährlichen Steuererklärung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine entsprechende Schwerbehinderung nachweisen können und Sie zum berechtigten Personenkreis gehören.


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Gabriele Waldau-Cheema

Als langjährige Beratungsstellenleiterin unseres Lohnsteuerhilfevereins und erfolgreiche Buchautorin ist Gabriele Waldau-Cheema eine gefragte Steuerexpertin für Zeitung, Funk und Fernsehen. Mit über 50 Jahren Berufserfahrung in vielfältigen Bereichen hat sie das Steuerrecht bestens im Blick und hält sich auch weiterhin mit vielen Fortbildungen auf dem aktuellsten Stand der Rechtslage. Inzwischen hat sie die Betreuung der Mitglieder zum größten Teil in die Hände der "jüngeren Generation" gegeben. Sie selbst widmet sich umso intensiver ihrer Autorinnen- und Vortragstätigkeit. Für die Verbraucherzentrale hat sie bereits zahlreiche Steuer-Ratgeber geschrieben. Ihre Fähigkeit steuerliche Sachverhalte einfach und verständlich zu erklären, setzt sie ebenso als Autorin unseres Steuerblogs ein.