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Steuerliche Handhabung bei unterschiedlichen Reisezwecken
Kosten für Reisen oder Urlaube können Sie nicht in jedem Fall von der Steuer absetzen. Dies ist abhängig vom Zweck Ihrer Reise.
Rein privater Urlaub
Bei einem rein privaten Urlaub besteht leider keine Möglichkeit, die Kosten steuerlich berücksichtigen zu lassen.
Möglicherweise können Sie aber mit unserem Steuer-Tipp nichtsdestotrotz Steuern in Ihrem Urlaub sparen. Zum Tipp.
Dienstreise
Bei Dienstreisen gestaltet sich die Sache ganz anders. Bei dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten können Sie folgende Kosten als Reisekosten bei Ihrer Steuer berücksichtigen:
- Fahrtkosten – je 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer
- Übernachtungskosten
- Reisenebenkosten (Maut, Parkgebühren)
- Verpflegungsmehraufwand
Für den Verpflegungsmehraufwand wird Ihnen eine Pauschale angerechnet, jedoch erst, wenn Sie länger als 8 Stunden unterwegs sind. Die Höhen der Pauschalen sind je nach Land unterschiedlich hoch.
Um die anderen Kostenarten absetzen zu können, sollten Sie Ihre Quittungen und Belege aufbewahren.
Achtung: Sie können nur diejenigen Kosten geltend machen, die Sie selbst getragen haben. Wurden Ihnen Kosten von Ihrem Arbeitgeber erstattet, müssen Sie diese abziehen.
Gemischte Reise
Auch aus steuerlicher Sicht bietet es sich an, eine dienstlich veranlasste Reise mit einem privaten Aufenthalt zu kombinieren. Die Kosten für den beruflichen Teil können Sie nach wie vor geltend machen. Auf privater Ebene können Sie so womöglich bei den Fahrt- oder Flugkosten sparen. Dafür muss der berufliche Teil jedoch mindestens 10 % der Reise betragen.
Sind Sie beispielsweise aus beruflichen Gründen 3 Tage auf einem Kongress und verbringen anschließend privat noch weitere 6 Tage vor Ort, werden die Kosten entsprechend aufgeteilt. Steuerlich berücksichtigen können Sie:
- Verpflegungspauschale für 3 Tage
- 3/9 der Fahrtkosten
- 3/9 der Übernachtungskosten
- Kongressgebühren in voller Höhe
Übersteigt der private Teil Ihrer Reise 10 % nicht, können sie Ihre Reisekosten in voller Höhe absetzen.
Achtung: Können die privaten und beruflichen Anteile der Reise nicht genau ermittelt werden, zählen die gesamten Kosten zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für Lebensführung und können damit nicht geltend gemacht werden.
Steuertipp: CO2 Ausgleich bei klimabewussten Reisen
Mit diesem Tipp können Sie auch bei privaten Reisen Steuern sparen, vorausgesetzt Sie reisen klimabewusst.
Was sind klimabewusste Reisen?
Vor allem bei Reisen mit dem Flugzeug ist die Klimabelastung aufgrund des hohen CO2-Ausstoßes am höchsten. Viele Urlauber auch in Deutschland leisten:innen deshalb eine CO2-Kompensation an eine Klimaschutzorganisation Ihrer Wahl, um die Emissionen des Fluges wieder auszugleichen.
Diese Kompensationen werden vom Staat gefördert und Sie können die Zahlung wie eine Spende bei Ihrer Steuer geltend machen.
Es stehen Ihnen verschiedene Formen der Kompensation zur Verfügung und Sie können zwischen unterschiedlichen Anbietern wählen. Oftmals wird der CO2-Ausgleich auch für Reisen mit der Bahn oder dem Schiff angeboten. Worauf Sie achten sollten, erfahren Sie auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums.
Voraussetzungen für den Steuerabzug
Ihre Kompensation an eine Klimaschutzorganisation können Sie wie eine Spende als Sonderausgabe geltend machen. Die Klimaschutzorganisation muss jedoch steuerbegünstigt sein, damit Sie eine Zuwendungsbestätigung oder Spendenquittung erhalten und somit Ihre Kosten absetzen können.
Als steuerbegünstigt gelten beispielsweise gemeinnütze Vereine oder Stiftungen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag: „Spenden als Sonderausgaben bei der Steuer absetzen“
Tipp: Liegt der Wert Ihrer Kompensation unter 300 Euro, reicht dem Finanzamt auch ein einfacher Nachweis wie beispielweise der Kontoauszug.
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Quellenangaben:
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