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Erhöungen bei Mindestlohn und Minijobs
Änderung ab 2022
Zum 01.10.22 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf dann 12 Euro pro Stunde an. Das gilt natürlich auch für Minijobs. Damit Sie auch als Minijobber:in weiterhin je Woche 10 Stunden arbeiten können, wird die Grenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Das entspricht einer Anhebung des möglichen Jahresverdienstes von bisher 5.400 Euro auf 5.610 Euro in 2022 und 6.240 Euro ab 2023.
Update: Änderungen ab 2024 und 2025
Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde gilt nun seit dem 01.01.2024 und auch die Erhöhung auf 12,82 Euro ab dem 01.01.2025 wurde beschlossen.
Dementsprechend werden auch die Minijob-Grenzen auf monatlich 538 Euro (2024) bzw. 555 Euro (2025) angehoben. Somit sind nun Jahresverdienste von 6.456 Euro in 2024 bzw. sogar 6.660 Euro in 2025 möglich.
Hinweis: Es gibt Ausnahmen zu diesen Höchstbeträgen, beispielsweise bei unerwarteten Ereignissen wie plötzlichen Erkrankungen von Mitarbeitern:innen. Der Arbeitgeber ist hier in der Beweispflicht.
Auch Minijobber:innen in Privathaushalten fallen unter all diese Regelungen.
Lesen Sie hier die wichtigsten Infos für Arbeitgeber: „Was gibt es bei der Anstellung einer Haushaltshilfe steuerlich zu beachten?“
Minijobs sind nicht steuerfrei
Seit Jahrzehnten gibt es schon die so genannten Minijobs – abgabenfrei waren sie jedoch noch nie! Wenn die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Minijobber:in vorliegen, führt der Arbeitgeber auf den Lohn verpflichtend die Sozialabgaben ab und eben meist auch eine Pauschalsteuer von 2 %.
Allerdings ist die Zahlung dieser Pauschalsteuer nicht verpflichtend. Der Arbeitgeber kann diese Pauschalsteuer in Absprache mit dem:r Minijobber:in auch vom Lohn einbehalten oder gar nicht abführen.
Pauschalsteuer
Der Lohn aus einem Minijob kann mit 2 % pauschal versteuert werden. Die Abführung dieser 2-prozentigen Pauschalsteuer ist in der Praxis zwar häufig die Regel, aber diese Handhabung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Achtung: Wird der Lohn aus einem Minijob mit 2 % pauschal versteuert, können keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
Es gibt Arbeitgeber, die grundsätzlich keine Pauschalsteuer übernehmen, aber dem:r Mitarbeiter:in anbieten, diese ans Finanzamt abzuführen und dann vom Lohn einzubehalten. Andere Arbeitgeber entscheiden von Fall zu Fall unterschiedlich.
Tipp: Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber lohnt sich auf jeden Fall. Klären Sie die Handhabung am besten bereits vor Ihrem ersten Arbeitstag.
Wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer nicht übernimmt
Wird die Pauschalsteuer nicht vom Arbeitgeber abgeführt, ist Ihr erzielter Lohn unweigerlich vollumfänglich der persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Das führt in jedem Fall dazu, dass der Minijobverdienst zu eventuell anderen vorhandenen Einkünften wie etwa Rente oder Lohn/Gehalt hinzugerechnet wird.
Sie müssen dann die Einnahmen mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Im Gegenzug können Sie dann aber auch Werbungskosten geltend machen.
Wann ist es sinnvoll, auf die Pauschalversteuerung zu verzichten?
Ist Ihr Gesamteinkommen sehr gering – unterhalb des Grundfreibetrages (10.347 Euro in 2022) – fällt ohnehin keine Einkommenssteuer an. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, auf die Pauschalversteuerung bewusst zu verzichten.
Tipp: Vielleicht lässt sich der Arbeitgeber darauf ein, ein steuerfreies „Schmankerl“ auf den Lohn zu legen – etwa einen Tankgutschein (siehe unten).
Liegt das Gesamteinkommen zusammen mit dem Minijob über dem Grundfreibetrag, ist die 2-prozentige Pauschalversteuerung meist günstiger, als der persönliche Steuersatz. Auch wenn der Arbeitgeber diese nicht tragen möchte, lohnt es sich, die wenigen Euro vom Lohn einbehalten zu lassen.
Achtung: Es kann richtig teuer werden, wenn durch den vermeintlich steuerfreien Nebenverdienst plötzlich auch die Rente oder das Ausbildungsentgelt steuerpflichtig werden.
Steuerfreie Leistungen für Minijobber:innen
Auch Minijobber:innen sind Arbeitnehmer:innen mit Rechten und Pflichten. Ihnen steht beispielsweise die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub zu. Genau wie allen anderen Mitarbeitern:innen, darf der Arbeitgeber auch Minijobbern:innen steuerfreie Leistungen zusätzlich zum Lohn zahlen. Diese zählen dann nicht zu den oben genannten Höchstbeträgen und sind sozialversicherungsfrei.
Das sind beispielsweise steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, steuerfreie Nachtzulagen, Erstattung von Kindergartengebühren, Tankgutscheine (bis 50 Euro monatlich), Altersvorsorge und Personalrabatte (bis 1.080 Euro jährlich), u.v.m.
FAQs zu Minijobs