Zur Entlastung während der aktuellen Energiekrise, wurde die Dezember-Soforthilfe 2022 auf den Weg gebracht. Informieren Sie sich hier, wie Sie als Verbraucher:in davon profitieren können und wie die Entlastung steuerlich behandelt wird.
Zur Entlastung während der aktuellen Energiekrise, wurde die Dezember-Soforthilfe 2022 auf den Weg gebracht. Informieren Sie sich hier, wie Sie als Verbraucher:in davon profitieren können und wie die Entlastung steuerlich behandelt wird.
Inhaltsverzeichnis
Haben Sie ein Gebäude mit Gasheizung, übernimmt der Staat Ihre Abschlagszahlung für Dezember 2022. Sind Sie Fernwärmekunde:in übernimmt der Staat im Dezember 2022 den Septemberabschlag plus 20 Prozent Zuschlag.
Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgas- und Wärmeversorgungsunternehmen.
Bezieher:innen von Erdgas oder Fernwärme wird die vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung erlassen. Haben Sie die Abschlagszahlung bereits bezahlt, muss Ihnen der Anbieter diese in der nächsten Rechnung anrechnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.
Die Dezember-Soforthilfe 2022 begünstigt private Haushalte; Mietwohnungen und Wohnungseigentümergemeinschaften eingeschlossen.
Außerdem wurden mittlerweile einige Energiepreisbremsen festgelegt, um private Haushalte und Unternehmen weiter zu entlasten. Informieren Sie sich hier: „So profitieren Sie von den Energiepreisbremsen!“
Die Dezember-Soforthilfen 2022 umfassen nur Fernwärme- und Gaskunden:innen; für die gestiegenen Strompreise sind hier keine Maßnahmen vorgesehen.
Allerdings haben viele Bürger:innen im Jahr 2022 die sogenannte Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Damit sollen Bürger:innen wegen der drastisch gestiegenen Kosten unterstützt werden.
Mehr zum Thema Energiepreispauschale finden Sie in unserem Blogbeitrag: „Energiepreispauschale – Antworten auf die wichtigsten Fragen.“
Als Gaskunde:in profitieren Sie im Dezember vom Erlass des Abschlages. Ihr:e Energieanbieter:in hat entweder den Dezemberabschlag nicht abgebucht oder die bereits geleistete Abschlagszahlung zurückerstattet. In der Jahresabrechnung wird dann der genaue Entlastungsbetrag ermittelt.
Nutzen Sie Fernwärme, haben Sie im Dezember die Entlastung erhalten. Es wurden der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent erlassen. Alternativ konnte auch eine direkte Zahlung seitens des Anbieters erfolgen.
Tipp: Möchten Sie berechnen, wie hoch genau Ihre Entlastung ist? Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Online-Rechner.
In der Regel haben Mieter:innen keinen eigenständigen Vertrag mit den Energieversorgern:innen. Ein Anteil der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen entfällt in der Regel auf die Energiekosten.
Die Entlastungen erhalten Mieter:innen somit erst über die Nebenkostenabrechnung für 2022 im Jahr 2023. Informieren Sie sich am besten beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, was die beste Herangehensweise in Ihrem Fall ist.
Achtung: Die Entlastung führt nicht pauschal dazu, dass Sie eine Rückerstattung erhalten, da die Kosten insgesamt gestiegen sind.
Die Verbraucherzentrale bietet einen Rechner zur Ermittlung Ihrer Entlastung:
Rechner: Soforthilfe-Dezember
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerpflicht der Entlastungen der Dezemberhilfe 2022 im Einkommensteuergesetz eingeführt.
Keine Besteuerung der Dezember-Soforthilfe
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz hat der Bund nunmehr entschlossen, auf die geplante Besteuerung der Soforthilfe zu verzichten. Dies bedeutet, dass die Dezember-Soforthilfe nicht steuerpflichtig ist.
Hinweis: In den Formularen zur Einkommensteuererklärung 2023, Anlage SO ist in Zeile 17 die Angabe zur Dezemberhilfe erforderlich. Diese Angaben sind nun hinfällig.
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.
Quellenangaben:
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