Wie jedes Jahr treten auch für 2021 wieder zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Neben den üblichen Erhöhungen des Grundfreibetrags und von Pauschbeträgen gibt es aber auch eine ungewöhnliche und lange erwartete, positive Neuerung: der Solidaritätszuschlag wird für die meisten Steuerpflichtigen abgeschafft.
Die Steueränderungen für das Jahr 2021 im Überblick:
1. Weitgehend abgeschaffter Solidaritätszuschlag
2. Für Fernpendler: Höhere Entfernungspauschale
3. Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021
4. Erhöhung des Grundfreibetrags und Abbau der kalten Progression
5. Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge
6. Höheres Kindergeld und Anhebung der Kinderfreibeträge
7. Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
8. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Weitgehend abgeschaffter Solidaritätszuschlag
Ab 2021 wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben (bei Zusammenveranlagung von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.718 Euro bis 96.409 Euro (bei Zusammenveranlagung: 123.435 Euro bis 192.818 Euro) wächst ein dann gemilderter Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen kontinuierlich an, um einen Belastungssprung zu vermeiden. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze liegt, muss der volle Satz von weiterhin 5,5% der Einkommensteuer bezahlt werden.
Nach Berechnung der Bundesregierung zahlen hierdurch ab 2021 ca. 90% der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr.
Für Fernpendler: Höhere Entfernungspauschale
Für Fernpendler, die einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen, gibt es eine befristete Anhebung der Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer
• ab 01.01.2021 bis 31.12.2023 von 30 Cent/km auf 35 Cent/km,
• ab 01.01.2024 bis 31.12.2026 von 30 Cent/km auf 38 Cent/km.
Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Die Regeln zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.
Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie leider nichts.
Oder stattdessen die Mobilitätsprämie
Fernpendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, würden von dieser Erhöhung nicht profitieren. Das Finanzamt zahlt deshalb in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.
Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich überschritten wird. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.
Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres, erstmals also 2022 für 2021.
Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021
Wie wir bereits in unserem Blogbeitrag zum Homeoffice in Bezug auf die Corona-Pandemie berichtet haben, kommt nun die Homeoffice-Pauschale mit 5 Euro pro Tag. Gewährt wird sie für die Jahre 2020 und 2021 mit einem jährlichen Höchstbetrag von 600 Euro.
Erhöhung des Grundfreibetrags und Abbau der kalten Progression
Ab 2021 erhöht sich der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro. Zum Abbau der sog. kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,52 % angehoben, so dass hierdurch eine Anpassung an die Preissteigerungsrate bzw. Einkommensentwicklung erfolgt.
Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge.