Wie jedes Jahr treten auch für das Jahr 2022 zahlreiche Steueränderungen in Kraft. In unserem Blogbeitrag möchten wir Sie darüber informieren, mit welchen Änderungen Sie besonders als Arbeitnehmer:in, Familie oder Rentner:in rechnen müssen.
Wie jedes Jahr treten auch für das Jahr 2022 zahlreiche Steueränderungen in Kraft. In unserem Blogbeitrag möchten wir Sie darüber informieren, mit welchen Änderungen Sie besonders als Arbeitnehmer:in, Familie oder Rentner:in rechnen müssen.
Inhaltsverzeichnis:
Update Jahressteuergesetz 2022: Im Dezember 2022 wurden einige Neuregelungen beschlossen, die rückwirkend zum 01.01.2022 gelten. In diesem Blogbeitrag sind diese ebenfalls enthalten.
► Informieren Sie sich über alle Änderungen: „Jahressteuergesetz 2022 – Das erwartet Sie“
Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenversicherungsbeiträge) sind in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Jahr 2022 beträgt der Höchstbetrag insgesamt 25.639 Euro, wovon bis zu 94 Prozent geltend gemacht werden können.
Geplant war ein Anstieg von jährlich 2 %, d.h. im Jahr 2025 hätte ein Abzug von 100 Prozent erfolgen können.
Hinweis: Ein Vollabzug der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt nun bereits ab dem Jahr 2023 – dies wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet.
Ab dem Steuerjahr 2022 erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro auf 1.200 Euro. Dieser wird oftmals auch als Werbungskostenpauschale bezeichnet.
Ursprünglich erhöhte sich für Fernpendler:innen die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf dem Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte wie folgt:
Rückwirkend gilt die zunächst ab 2024 erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 Euro bereits ab dem 01.01.2022. Ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nun ab dem Steuerjahr 2022 eine Entfernungspauschale von 0,38 Euro geltend gemacht werden.
Die Energiepreispauschale wurde als Entlastungsmaßnahme zusammen mit einigen anderen Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz beschlossen. Es handelt sich dabei um eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Euro.
Die Energiepreispauschale ist für Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen einkommensteuerpflichtig. Wenn Sie als Minijobber:in tätig sind, erhalten Sie die Energiepreispauschale steuerfrei.
Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zur Energiepreispauschale: „Energiepreispauschale – Antworten auf die wichtigsten Fragen“
Der Grundfreibetrag steigt von 9.744 Euro auf 10.347 Euro. Dieser Teil des Einkommens wird für jede:n Steuerpflichtige:n steuerfrei belassen. Der Unterhaltshöchstbetrag steigt in gleicher Weise und beträgt 2022 ebenfalls 10.347 Euro.
Erfreulicherweise wurde die Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer:innen bis zum 31.12.2022 verlängert.
Für jeden Tag, an dem Sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben, dürfen Sie 5 Euro ansetzen. Allerdings ist nur ein maximaler Betrag von 600 Euro im Jahr absetzbar, was insgesamt 120 Tagen entspricht. Jeder weitere Tag im Homeoffice wird nicht berücksichtigt.
In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema: „FAQs Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen und Antworten“
Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wurde mittlerweile auf 6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro jährlich erhöht und sogar entfristet. Dies gilt ab dem 01.01.2023.
Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu 30 kW (= Bruttonennleistung lt. Markstammdatenregister) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) sind ab dem 01.01.2022 rückwirkend steuerfrei.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Es muss somit zukünftig kein Gewinn mehr für die begünstigten Photovoltaikanlagen ermittelt werden – das frühere BMF-Schreiben zur Liebhaberei bei Photovoltaikanlagen ist daher überholt und nicht mehr anwendbar.
Betreiben Sie mehrere Anlagen, ist eine Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtige:m bzw. Mitunternehmerschaft.
Informieren Sie sich hier über alle Änderungen zu Photovoltaikanlagen: „Wichtige Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen“
Beim Erwerb von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 ist ein sogenannter Nullsteuersatz anzuwenden. Dies bedeutet für Sie, dass beim Kauf einer Photovoltaikanlage diese nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet ist und praktisch eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer ermöglicht.
Begünstigt sind Anlagen, die auf Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden genutzt werden. Beträgt die Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW, wird dies automatisch unterstellt.
Vorteil davon ist, dass Sie sodann nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen. Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht Ihnen die umsatzsteuerliche Behandlung der Einspeisung, denn diese bleibt weiterhin umsatzsteuerbar.
Erfreulicherweise dürfen Lohnsteuerhilfevereine zukünftig – bereits ab dem Veranlagungsjahr 2022 – Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer Hilfe leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit bis zu 30 kW (peak) bzw. 15 kW (peak) besitzen.
Hinweis: Beratungsbefugnis für die Erstellung einer ggf. notwendigen Umsatzsteuererklärung besteht aber weiterhin nicht.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen für Steuerpflichtige mit und ohne steuerliche Beratung für 2020 und nachfolgenden Jahre verlängert.
Die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2022 ist der 02.10.2023. Mit steuerlicher Vertretung verlängert sich die Frist bis zum 31.07.2024.
► Mehr Infos zu den Abgabefristen
Wir haben Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten einkommensteuerlichen Änderungen zusammengefasst. Weitere Gesetzesänderungen finden auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
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