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Nein, so richtig locker ist das Leben als Student:in nicht mehr und die meisten Klischees sind schon lange überholt. Oft ist für Studierende vielmehr zielstrebiges Lernen angesagt als pausenloses Feiern.
Auch im Hinblick auf ihre Finanzen sollten sich Studierende einen guten Überblick verschaffen. Vielerorts steigen die Mietpreise an und Ausgaben für Fahrtkosten, Bücher und Arbeitsmittel für das Studium kommen noch hinzu. Da reicht die Unterstützung durch Eltern oder BAföG oft nicht mehr aus und man muss einen Nebenjob beginnen. Doch wie wirkt sich das steuerlich aus?
Die Corona-Pandemie hat das Studieren in den letzten beiden Jahren noch zunehmend erschwert und macht manchen vielleicht immer noch zu schaffen. Welche Unterstützung es in Zeiten der Corona-Pandemie für Studierende gibt, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Finanzhilfe für Studenten:innen in Zeiten von Corona“.
Diese Kosten können Studenten:innen bei der Steuererklärung absetzen
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium angefallen sind, können für die Steuererklärung relevant sein.
Beispiele hierfür sind:
- Fahrtkosten,
- Arbeitsmittel, wie Bücher, Laptop/PC, Drucker, Papier, Büromaterial und Porto
- Semestergebühren
- Prüfungsgebühren
- Miete im Rahmen eines doppelten Haushalts
- Verpflegungsmehraufwendungen
- ggf. Zinsen für einen Kredit
Die Belege der Ausgaben sollten jedes Jahr gesammelt und aufgehoben werden.
Praktisch: Nutzen Sie unseren Berechnungsbogen | Fortbildungskosten (PDF) zur Vereinfachung.
Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben
Grundsätzlich muss zwischen der ersten Ausbildung und einer Fort- oder Weiterbildung unterschieden werden. Die erste Ausbildung, die erste Lehre oder das erste Studium, die abgeschlossen wird, ist als Erstausbildung anzusehen. Führt diese Ausbildung zu keinem Verdienst, können die angefallenen Kosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 6.000 Euro angesetzt werden.
Das klingt allerdings im ersten Moment besser, als es tatsächlich ist. Das Gehalt bei einem Nebenjob übersteigt den jährlichen Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro für 2021, bzw. 10.347 Euro für 2022 oftmals gar nicht. Die Steuer wird dann ohnehin zurückerstattet oder gar nicht erst erhoben. Verdienen Sie allerdings mehr und zahlen Lohnsteuer, können Sie auch während Ihres Erststudiums profitieren und Ihre Ausbildungskosten geltend machen.
Achtung: Sonderausgaben können nur in dem Steuerjahr geltend gemacht werden, in dem sie auch anfallen. Haben Sie in diesem Jahr keine Lohnsteuer gezahlt, gehen Ihre Ausbildungskosten leider verloren.
Kosten des Zweitstudiums als Werbungskosten
Glücklicherweise sieht die Situation im Zweitstudium deutlich besser aus. Als Zweitstudium werden Fort- oder Weiterbildungen und jede beruflich veranlasste Ausbildung nach Abschluss des Erststudiums oder abgeschlossener Berufsausbildung bewertet. Häufig handelt es sich hierbei um ein Master- oder Zweitstudium, aber auch ein Bachelorstudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung fällt in diese Kategorie.
Die Bildungsmaßnahme dient damit bereits der Erwerbstätigkeit, da ein erster Beruf bereits vorhanden ist. Die hieraus entfallenden Kosten können somit in voller Höhe als Werbungskosten bei einer nichtselbständigen Tätigkeit berücksichtigt werden.
Erfreulich: Verlustvortrag ist beim Zweitstudium möglich!
Sofern Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen haben und Ihre Ausbildungskosten dieses Einkommen übersteigen, entsteht ein negatives Einkommen, also ein Verlust. Dieser Verlust wir auch vom Finanzamt festgestellt und vermindert Ihre Steuerlast in den nachfolgenden Jahren. Dies ist besonders erfreulich und wirkungsvoll, wenn der Verdienst nach der Fort- und Weiterbildung deutlich ansteigt.
Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudium