Wussten Sie, dass Sie Ihre Kinderbetreuungskosten pro Kind von der Steuer absetzen können? Mit den neuen Regelungen für 2024 können Familien noch mehr sparen – erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Steuerlast effektiv senken!
Wussten Sie, dass Sie Ihre Kinderbetreuungskosten pro Kind von der Steuer absetzen können? Mit den neuen Regelungen für 2024 können Familien noch mehr sparen – erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Steuerlast effektiv senken!
Laut § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Sie als Eltern die Betreuungskosten Ihrer Kinder zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Es gilt ein Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Außerdem müssen Sie die Kosten durch Belge nachweisen können, weshalb Barzahlungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden.
Unter anderem sind diese Kosten absetzbar:
Wichtig: Die Ausgaben für Essensgeld oder Spielgeld dürfen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen müssen die Betreuungskosten auf jeder Rechnung separat ausgewiesen werden.
Die Corona-Pandemie hat vor allem bei der Kinderbetreuung für Herausforderungen gesorgt. In diesem Blogbeitrag erhalten Sie spezifische Informationen dazu:„Corona-Unterstützung für Eltern: Was ist der Kinderbonus und sind Kosten für Homeschooling steuerlich absetzbar?“
Tipp: Fallen Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt an, die nicht unter die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen, so kann auch ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht kommen.
Grundsätzlich ist der Steuerabzug für Kinder möglich, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern ist eine steuerliche Berücksichtigung der Betreuungskosten nicht mehr möglich.
Ausnahme: Bei Kindern mit Behinderung gibt es keine Altersbeschränkung.
Bei Kindern mit Behinderung, können die Kinderbetreuungskosten ohne Altersbeschränkung geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist und sich das Kind nicht selbst versorgen kann.
Um die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Außerdem beschränkt sich der Steuerabzug auf die tatsächliche Betreuung. Das heißt Freizeitaktivitäten wie Sport oder Musikunterricht können Sie nicht absetzen.
Oftmals springen auch die Großeltern oder andere Verwandte ein und betreuen die Kinder. Durch die Betreuung entstehen auch Kosten für die Großeltern, die jedoch keine Betreuungskosten in der Steuererklärung ansetzen können, das ist nur bei den Eltern selbst möglich.
Unser Tipp: Um die Betreuungskosten bei der Steuererklären berücksichtigen zu können, sollten Sie zusammen mit den Großeltern einen Vertrag aufsetzen. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, als würde er mit einem außenstehenden Dritten geschlossen werden.
Indem der zunächst mündlichen Vereinbarung der schriftliche Vertrag zugrunde gelegt wird, liegt nun eine nachweisbare und erforderliche Dienstleistung vor und es kann nicht mehr von einer familiären Hilfeleistung oder Gefälligkeit gesprochen werden. Folgende Eckdaten sollten definiert werden:
Absetzbare Fahrtkosten
Auch bei unentgeltlicher Betreuung können immerhin die Fahrtkosten Ihrer Verwandten mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden, wenn ein (mündlicher) Vertrag vorliegt. Dazu müssen alle Fahrten aufgelistet und Ihnen als Eltern in Rechnung gestellt werden. Für Rückfragen des Finanzamtes sollten Sie beispielsweise Tankquittungen als Nachweis aufheben.
Wichtig: Voraussetzung für beide Alternativen ist, dass Ihre Verwandten nicht im gleichen Haushalt leben wie Sie selbst. Außerdem müssen die Rechnungen immer per Überweisung gezahlt werden, da das Finanzamt Barzahlung nicht anerkennt.
Oftmals werden in den Ferien besondere Betreuungsangebote wie betreute Ausflüge, Ferien-Camps oder Tagesveranstaltungen von Vereinen offeriert. Die dafür anfallenden Kosten können Sie leider nicht von der Steuer absetzen, da der Zweck dieser Veranstaltungen nicht ausschließlich der Kinderbetreuung dient.
Unser Tipp: Anders sieht die ganze Geschichte jedoch aus, wenn Sie beispielsweise die Ferienbetreuung im Kindergarten oder im Hort nutzen oder zusätzliche Ausgaben für eine:n Babysitter:in oder eine Haushaltshilfe tätigen. Hier gelten die gleichen Regelungen wie während der Schulzeit auch und zwei Drittel der Kosten können steuerlich berücksichtigt werden.
Ja, Sie können 2/3 der Kinderbetreuungskosten, jedoch pro Kind maximal 4.000 Euro jährlich, von der Steuer absetzen. Sie können die Kosten für Kindertagesstätten, Kindergarten, Babysitter:in, Au-Pair oder auch für Betreuungspersonal im eigenen Haushalt absetzen.
Die gleiche Regelung gilt auch für die Betreuung während der Schulferien.
Um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, darf Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Hat Ihr Kind eine Behinderung und kann sich nicht selbst versorgen, gibt es keine Altersbegrenzung, vorausgesetzt die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr des Kindes eingetreten.
Auch bei der Betreuung durch Großeltern oder Verwandte, ist ein schriftlicher Vertrag notwendig, um die Betreuungskosten in der Steuererklärung der Eltern berücksichtigen zu können. Das Entgelt an die Großeltern darf auch in diesem Fall nicht bar gezahlt werden.
Bei unentgeltlicher Betreuung können immerhin die Fahrtkosten Ihrer Verwandten mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden, wenn ein (mündlicher) Vertrag vorliegt.
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Quellen:
Beitragsbild © candy1812 – stock.adobe.com