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Steuertipp: So setzen Sie Kinderbetreuungskosten steuerlich ab!

Steuertipp: So setzen Sie Kinderbetreuungskosten steuerlich ab!

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Gute Nachrichten für Eltern: Kinderbetreuungskosten lassen sich steuerlich absetzen – und ab 2025 sogar noch besser als bisher. Wer weiß, welche Ausgaben anerkannt werden und welche Voraussetzungen gelten, kann jedes Jahr mehrere tausend Euro sparen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie das Beste aus Ihrer Steuererklärung herausholen.

Das Wichtigste in Kürze

  • 80 % der Kinderbetreuungskosten bis max. 4.800 € pro Kind absetzbar
  • Absetzbare Kosten: Kosten für Kindertagesstätte, Kindergarten, Babysitter:in, Au-Pair oder Betreuungsperson im eigenen Haushalt
  • Gleiche Regelungen für die Betreuung während der Schulferien
  • Voraussetzung: 14. Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet
    • Ausnahme: Keine Altersbegrenzung für Kinder mit einer Behinderung, sofern vor dem 25. Lebensjahr eingetreten
  • Besonderheit bei Betreuung durch Verwandte:
    • Vertrag notwendig
    • erstattete Fahrtkosten auch bei unentgeltlicher Betreuung abziehbar
  • Wichtig als Nachweis: Begleichung der Rechnungen per Überweisung

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Inhaltsverzeichnis


Diese Kinderbetreuungskosten erkennt das Finanzamt 2025 an

Bis 2024 konnten Sie die Betreuungskosten Ihres Kindes nur zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Hier galt der Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Laut § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Sie ab 2025 80 % Ihrer Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.800 Euro pro Kind berücksichtigen. Die Kosten müssen Sie durch Belege nachweisen können, Barzahlungen werden folglich vom Finanzamt nicht anerkannt.

Unter anderem sind diese Kosten absetzbar:

  • Kindergarten oder Kinderhort
  • Tagesbetreuung im eigenen Haushalt
  • Tagesbetreuung in einer Kindertagesstätte
  • Babysitter
  • Haushaltshilfe
  • Au-Pair

Wichtig: Die Ausgaben für Essensgeld oder Spielgeld dürfen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen müssen die Betreuungskosten auf jeder Rechnung separat ausgewiesen werden.

Die Corona-Pandemie hat vor allem bei der Kinderbetreuung für Herausforderungen gesorgt. In diesem Blogbeitrag erhalten Sie spezifische Informationen dazu:„Corona-Unterstützung für Eltern: Was ist der Kinderbonus und sind Kosten für Homeschooling steuerlich absetzbar?“

Tipp: Fallen Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt an, die nicht unter die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen, so kann auch ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht kommen.

Kinder mit und ohne Behinderung: Wer hat Anspruch?

Grundsätzlich ist der Steuerabzug für Kinder möglich, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern ist eine steuerliche Berücksichtigung der Betreuungskosten nicht mehr möglich.

Ausnahme: Bei Kindern mit Behinderung gibt es keine Altersbeschränkung.

Bei Kindern mit Behinderung, können die Kinderbetreuungskosten ohne Altersbeschränkung geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist und sich das Kind sich nicht selbst versorgen kann.

Steuerliche Voraussetzungen für den Abzug der Betreuungskosten

Um die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Rechnungspflicht: Der Nachweis der Betreuungskosten erfolgt durch eine Rechnung. Zudem müssen diese Kosten z. B. per Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Erforderliche Angaben: In der Steuererklärung müssen Sie den Namen und die Anschrift des Dienstleisters angeben sowie die Art und Höhe der Betreuungskosten

Außerdem beschränkt sich der Steuerabzug auf die tatsächliche Betreuung. Das heißt Freizeitaktivitäten wie Sport oder Musikunterricht können Sie nicht absetzen.

Wichtig: Die Kinderbetreuungskosten sind auf Anlage Kind 2024 Zeile 66 bis 72 zu beantragen:

Anlage Kind 2024 Zeile 66-72

So holen Sie steuerlich das Maximum aus der Kinderbetreuung heraus

Steuerabzug bei der Betreuung durch Großeltern

Springen Großeltern oder andere Verwandte ein, entstehen diesen durch die Betreuung auch Kosten. Die Großeltern können diese Kosten jedoch nicht in der eigenen Steuererklärung ansetzen, das ist nur Ihnen als Eltern vorbehalten.

Unser Tipp: Um die Betreuungskosten bei der Steuererklären berücksichtigen zu können, sollten Sie zusammen mit den Großeltern einen Vertrag aufsetzen. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, als würde er mit einem außenstehenden Dritten geschlossen werden.

Indem der zunächst mündlichen Vereinbarung der schriftliche Vertrag zugrunde gelegt wird, liegt nun eine nachweisbare und erforderliche Dienstleistung vor und es kann nicht mehr von einer familiären Hilfeleistung oder Gefälligkeit gesprochen werden. Folgende Eckdaten sollten definiert werden:

  • Art und Umfang der Betreuung
  • Dauer der Betreuung
  • Entgelt

Wichtig: Sobald für die Betreuung der Kinder ein Vertrag abgeschlossen oder eine formelle Vereinbarung getroffen wird, gilt das dafür gezahlte Entgelt als steuerpflichtiges Einkommen der Großeltern und muss entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.

Absetzbare Fahrtkosten

Auch bei unentgeltlicher Betreuung können immerhin die Fahrtkosten Ihrer Verwandten mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden, wenn ein (mündlicher) Vertrag vorliegt. Dazu müssen alle Fahrten aufgelistet und Ihnen als Eltern in Rechnung gestellt werden. Für Rückfragen des Finanzamtes sollten Sie beispielsweise Tankquittungen als Nachweis aufheben.

Wichtig: Voraussetzung für beide Alternativen ist, dass Ihre Verwandten nicht im gleichen Haushalt leben wie Sie selbst. Außerdem müssen die Rechnungen immer per Überweisung gezahlt werden, da das Finanzamt Barzahlung nicht anerkennt.

Kinderbetreuung in den Ferien

Oftmals werden in den Ferien besondere Betreuungsangebote wie betreute Ausflüge, Ferien-Camps oder Tagesveranstaltungen von Vereinen offeriert. Die dafür anfallenden Kosten können Sie leider nicht von der Steuer absetzen, da der Zweck dieser Veranstaltungen nicht ausschließlich der Kinderbetreuung dient, sondern eher als Freizeitgestaltung anzusehen ist.

Unser Tipp: Anders sieht die ganze Geschichte jedoch aus, wenn Sie beispielsweise die Ferienbetreuung im Kindergarten oder im Hort nutzen oder zusätzliche Ausgaben für eine:n Babysitter:in oder eine Haushaltshilfe tätigen. Hier gelten die gleichen Regelungen wie während der Schulzeit auch und 80 % der Kosten können steuerlich berücksichtigt werden.

FAQs zu Kinderbetreuungskosten

Kann ich Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?

Ja, Sie können seit 2025 80 % Ihrer Betreuungskosten bis max. 4.800 € pro Kind von der Steuer absetzen. Sie können die Kosten für Kindertagesstätten, Kindergarten, Babysitter:in, Au-Pair oder auch für Betreuungspersonal im eigenen Haushalt absetzen.

Die gleiche Regelung gilt auch für die Betreuung während der Schulferien.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können?

Um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, darf Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hat Ihr Kind eine Behinderung und kann sich nicht selbst versorgen, gibt es keine Altersbegrenzung, vorausgesetzt die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr des Kindes eingetreten.

Welche Kosten sind steuerlich absetzbar, wenn meine Kinder durch die Großeltern betreut werden?

Auch bei der Betreuung durch Großeltern oder Verwandte, ist ein schriftlicher Vertrag notwendig, um die Betreuungskosten in der Steuererklärung der Eltern berücksichtigen zu können. Das Entgelt an die Großeltern darf auch in diesem Fall nicht bar gezahlt werden.

Bei unentgeltlicher Betreuung können immerhin die Fahrtkosten Ihrer Verwandten mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden, wenn ein (mündlicher) Vertrag vorliegt.


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Quellen: 

Beitragsbild © candy1812 – stock.adobe.com

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.