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Was gibt es beim Mietvertrag mit Angehörigen zu beachten?
Setzen Sie auch für Ihre Angehörigen oder Verwandten einen schriftlichen Mietvertrag auf. Dieser sollte so gestaltet sein, wie Sie ihn auch mit einer:m Dritten schließen würden. Folgende Vertragsinhalte sollten Sie festlegen:
- Miethöhe
- Nebenkosten
- Zeitpunkt des Einzugs
- Zahlungszeitpunkt der monatlichen Miete
- übliche Kündigungsfrist
Stellen Sie den Vertrag am besten unbefristet aus, aber mit der üblichen Kündigungsfrist. Bei einem befristeten Mietverhältnis verlangt das Finanzamt möglicherweise eine umfassende Totalüberschussprognose.
Gegebenenfalls müssen Sie gegenüber dem Finanzamt auch nachweisen, dass Mietzahlungen geleistet wurden. Manchmal hilft schon eine vertragliche Vereinbarung, dass der oder die Mieter:in einen Dauerauftrag für die Überweisung anlegt.
So tappen Sie nicht in die Steuerfalle!
Bei Ihren Überlegungen zur Höhe des Mietpreises sollten Sie auf jeden Fall gut aufpassen. Dieser entscheidet über die steuerliche Behandlung Ihrer angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Immobilie.
Beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und Richtwerte, damit Sie Ihre Kosten berücksichtigen können.
Beachten Sie die ortsübliche Miete
Es ist durchaus legitim, dass Sie bei Ihren Angehörigen eine geringere Miete verlangen, als es bei Dritten der Fall wäre. Nichtsdestotrotz sollten Sie die ortsübliche Miete beachten, um Ihren Steuervorteil zu nutzen.
Bis einschließlich 2020 konnten Sie als Vermieter:in Ihre Kosten nur dann vollständig absetzen, wenn der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betrug. Darunter war nur eine anteilige Berücksichtigung der Kosten möglich.
Seit 2021 gilt eine neue Regelung mit folgenden Schwellenwerten für den Mietpreis:
- 66 % der ortsüblichen Miete: Alle Kosten sind als Werbungskosten absetzbar.
- 50 % – 66 % der ortsüblichen Miete: Das Finanzamt prüft mittels der Totalüberschussprognose, ob die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Bei positivem Ergebnis sind alle Kosten als Werbungskosten absetzbar.
- Unter 50 % der ortsüblichen Miete: Ihre Kosten sind nur teilweise absetzbar. Die Höhe Ihrer absetzbaren Kosten richtet sich dann nach dem Verhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Miete.
Tipp: Die ortsübliche Miete können Sie im Mietspiegel nachlesen oder schätzen lassen. Überprüfen Sie die Werte am besten regelmäßig und beziehen Sie Änderungen mit ein.
Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder gibt es keinen, kann die ortsübliche Miete auch mit einem Gutachten, mittels Daten aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Miete für mindestens 3 vergleichbare Wohnungen ermittelt werden.
Achtung: Es gelten jeweils die Werte für die Warmmiete.
Was passiert bei einer kostenlosen Vermietung?
Wird die Wohnung kostenlos vermietet, fällt diese aus Sicht des Finanzamtes unter Liebhaberei. Demzufolge können Sie Ihre Kosten überhaupt nicht steuerlich berücksichtigen.
Übersicht: Als Vermieter:in Steuern sparen!
Als Vermieter:in sollten Sie folgenden Schwellenwerte im Kopf behalten und bei der Festsetzung der Miethöhe beachten. So können Sie sich einen Steuervorteil verschaffen.