Die Vorabpauschale sorgt bei Anlegern:innen immer wieder für Fragen, denn immer im Januar wird Geld von den Verrechnungskonten der Depots abgebucht. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, was dahintersteckt und wie Sie diese Abbuchung vermeiden können
Die Vorabpauschale sorgt bei Anlegern:innen immer wieder für Fragen, denn immer im Januar wird Geld von den Verrechnungskonten der Depots abgebucht. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, was dahintersteckt und wie Sie diese Abbuchung vermeiden können
Immer zum Jahresbeginn erleben Anleger:innen, dass Geld von ihren Verrechnungskonten abgebucht wird. Der Grund dafür ist die Vorabpauschale, denn auch während der Haltedauer Ihrer ETFs, Fonds oder Aktien wird Abgeltungssteuer fällig.
Die Abbuchung der Vorabpauschale ist nicht die Steuerzahlung selbst, sondern stellt die Berechnungsgrundlage dar. Es ist sozusagen ein fiktiver Mindestertrag, der von den Banken einbehalten wird. Auf Basis der Vorabpauschale wird später die Abgeltungssteuer von der Bank ans Finanzamt abgeführt.
Vorteil: Durch diese Methode haben Sie eine gleichmäßige Steuerbelastung anstatt einer hohen Steuerzahlung beim Verkauf der Anteile.
Sie müssen die genaue Höhe der Vorabpauschale zum Glück nicht selbst berechnen, das geschieht durch Ihren Depotanbieter.
Es gelten folgende Faustregeln:
Die Höhe der Vorabpauschale ist abhängig vom Basis- oder Leitzins und der Höhe Ihres Fondsvolumens. Es muss zunächst der sogenannte Basisertrag berechnet werden, ist dieser niedriger als die Wertsteigerung des Fonds innerhalb des vergangenen Jahres, entspricht der Basisertrag auch der zu versteuernden Vorabpauschale.
Basisertrag = Wert der Fondsanteile zum 1. Januar x Basiszins x 0,7
Weitere Informationen zur Besteuerung von ETFs erhalten Sie hier: „ETFs in der Steuererklärung – so einfach geht’s!“
Mit einem Freistellungsauftrag können Sie den Steuerabzug als solches vermeiden und damit fällt auch die Vorabpauschale weg. Wichtig ist, dass Ihr Freistellungsauftrag genügend groß ist, damit auch Ihre komplette Fondssumme abgedeckt wird. Ist dies nicht der Fall, wird für den Restwert wieder die Vorabpauschale fällig.
Für die Einrichtung eines Freistellungsauftrages gelten folgende Faustregeln:
Achtung: Die Summe Ihrer Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken darf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren) nicht übersteigen.
Die Vorabpauschale wird immer im Januar des Folgejahres fällig und wird automatisch von Ihrem Depotanbieter abgebucht. Dementsprechend zahlen Sie im Januar 2025 für das Jahr 2024. Am besten sollten Sie bereits frühzeitig genügend Geld auf Ihr Verrechnungskonto einzahlen.
Tipp: Alternativ können Sie auch einen Freistellungsauftrag einrichten.
Sollte sich nicht genügend Geld auf Ihrem Verrechnungskonto befinden, gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen je nach Depotanbieter. Einige Anbieter buchen die Pauschale trotzdem ab, wodurch Sie ins Negativguthaben rutschen, wofür gegebenenfalls Dispozinsen fällig werden.
Andere Anbieter kontaktieren Sie zunächst mit der Bitte, Ihr Konto ausreichend zu decken. Bleiben die Kontaktaufnahmen erfolglos, folgt eine Meldung bei den Finanzbehörden.
Da ausländische Broker nicht mit den deutschen Finanzämtern kommunizieren, sind Sie in der Pflicht und müssen sich selbst um die Versteuerung der Vorabpauschale kümmern.
Die Höhe der Vorabpauschale ist abhängig vom allgemeinen Zinsniveau, da dieses bis 2022 negativ war, blieb auch die Vorabpauschale aus. Seit 2023 ist der Basiszins wieder positiv, weshalb 2024 zum ersten Mal seit langer Zeit wieder Steuern auf die Vorabpauschale fällig wurden.
Der Basiszins liegt für 2024 bei 2,29 %, dieser bildet die Grundlage für die Vorabpauschalen, welche im Januar 2025 abgebucht werden.
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