Beim Kauf von Photovoltaikanlangen wird keine Umsatzsteuer mehr fällig, die Einnahmen sind steuerfrei und es besteht ab dem Jahr 2022 auch Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine.
Beim Kauf von Photovoltaikanlangen wird keine Umsatzsteuer mehr fällig, die Einnahmen sind steuerfrei und es besteht ab dem Jahr 2022 auch Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine.
Inhaltsverzeichnis:
Zum 01.01.2023 wird durch den neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sogenannter Nullsteuersatz eingeführt, der für Leistungen in Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen gilt.
Dies bedeutet für Sie, dass beim Kauf einer Photovoltaikanlage diese nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird. Es wird praktisch eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer ermöglicht.
Begünstigt vom Nullsteuersatz sind folgende Leistungen:
Vorausgesetzt wird, dass die Installation der Anlage auf einem der folgenden Gebäude erfolgt:
Die Voraussetzungen gelten gem. dem neuen § 12 Abs. 3 UStG (automatisch) als erfüllt, wenn die Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Beim Kauf einer Photovoltaikanlage war diese bisher mit einer Umsatzsteuer von 19 % belastet. Nach dem Umsatzsteuerrecht gelten Sie als Betreiber:in einer Photovoltaikanlage bereits als Unternehmer:in im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Als Unternehmer:in können Sie die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuordnen, da Sie in der Regel einen Teil des erzeugten Stroms in das Netz einspeisen. Als Folge dessen können Sie sich – unter bestimmten Voraussetzungen – die Vorsteuer erstatten lassen.
Dazu mussten Sie bisher auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.
Die alte Regelung zwingt Sie fast schon zum Verzicht der Kleinunternehmerregelung, damit Sie sich die Vorsteuer zurückholen können. Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist aber, dass Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Voranmeldungen abgeben müssen.
Hinweis: Für bereits vor dem 01.01.2023 installierten Anlagen besteht die Möglichkeit nach 5 Jahren der Anschaffung ohne steuerliche Nachteile von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Ein Wechsel vor dem sogenannten Vorsteuerberichtigungszeitraum ist in der Regel nicht sinnvoll, da sodann ein Teil der erstatteten Vorsteuer ans Finanzamt zurückgezahlt werden muss.
Mit dem sogenannten Nullsteuersatz wird ab dem 01.01.2023 in den Rechnungen keine Vorsteuer mehr ausgewiesen sein. Es besteht somit kein Bedarf mehr für Betreiber:innen von (kleinen) Photovoltaikanlagen auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, da eben keine Vorsteuer mehr vom Finanzamt zurückgeholt werden kann.
Folglich wird die Vielzahl der Photovoltaikanlagen-Käufer:innen ab 01.01.2023 als Kleinunternehmer:innen agieren, um keine Voranmeldungen mehr abgeben zu müssen.
Vorteil: Es besteht kein Bedarf mehr zur Regelbesteuerung zu optieren und die Kleinunternehmerregelung kann ohne steuerlichen Nachteil angewandt werden.
Weitere Informationen zum Nullsteuersatz finden Sie in den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Neuregelung des Nullsteuersatzes hat keinen Einfluss auf die Umsatzsteuerpflicht des Stroms. Die Einspeisung und Veräußerung des Stroms an den Netzbetreiber bleibt weiterhin umsatzsteuerpflichtig mit 19 %.
Der vom oder von der Photovoltaikanlagen-Betreiber:in selbst verbrauchte Strom nimmt eine Sonderrolle bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung ein. Je nachdem, wann die Anlage installiert wurde, ist der selbst verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe oder als Tausch mit Baraufgabe mit 19 % umsatzsteuerbelastet. Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2023 erworben wurden, entfällt aber zumindest die Versteuerung des Eigenverbrauches.
Hinweis: Da die Stromlieferung weiterhin umsatzsteuerpflichtig ist, sind Sie in der Regel verpflichtet eine Umsatzsteuerjahreserklärung und ggf. Vorsteueranmeldungen einzureichen.
Tipp: Sind Sie allerdings Kleinunternehmer:in, wird für diese Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug dürfen Sie aber auch keine Vorsteuer abziehen. Es ist nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung notwendig.
Die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung muss elektronisch erfolgen – nur in Ausnahmefällen und nach Genehmigung des Finanzamtes (z. B., wenn Sie keinen PC haben oder sich diesen nicht leisten können) ist eine Einreichung per Papierform möglich.
Grundsätzlich stellen Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte sind steuerpflichtig und im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage G und EÜR zu erklären.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für Einnahmen und Entnahmen aus einer Photovoltaikanlage eingeführt.
Einkommensteuerlich führt dies zu einer vollumfänglichen Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen ab dem Steuerjahr 2022. Die Steuerfreiheit gilt daher rückwirkend ab 01.01.2022 und unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird (Einspeisung, Selbstnutzung, Nutzung von Mietern etc.).
Hinweis: Die Änderung hat auch Einfluss auf die Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Aufwendungen können zukünftig nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Sämtliche Aufwendungen sind daher steuerlich unbeachtlich.
Es handelt sich nicht mehr (wie bis 31.12.2021, siehe unten) um ein Wahlrecht, sondern die Steuerbefreiung wird zwangsweise umgesetzt. Die steuerliche Liebhaberei wird somit für PV-Anlagen, die ab 01.01.2022 angeschafft wurden, hinfällig.
Für Photovoltaikanlagen die vor dem 01.01.2022 angeschafft wurden und ein Liebhaberei-Antrag gestellt wurde, gilt dieser weiterhin.
Achtung: Trotz der Einkommensteuerbefreiung müssen Sie Ihre Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden, da Sie umsatzsteuerlich weiterhin als Unternehmer:in gelten. Allerdings hat das Bundesministerium bekanntgegeben, dass eine Anmeldung nicht mehr erforderlich ist, wenn es sich um eine Photovoltaikanlage handelt, die
Die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz führt zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dadurch bedingt, musste in der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung erfolgen, die in der Regel durch die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) berechnet wurde.
Mit dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 gibt die Finanzverwaltung die Möglichkeit eines Antrages auf Liebhaberei. Damit können Betreiber:innen einer kleinen Photovoltaikanlage (bis zu 10 kW) erklären, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Folglich müssen die Einnahmen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Dies gilt laut dem BMF-Schreiben für alle offenen (noch änderbaren) Steuerjahre.
Tipp: Bei Altanlagen (Inbetriebnahme bis 01.01.2022) musste ein Antrag bis 31.12.2022 erfolgen. Die Frist zur Antragsstellung wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.
Folgende fünf Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Detaillierte Informationen zu den vorstehenden Voraussetzungen finden Sie im BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht von kleinen Photovoltaikanlagen.
Hinweis: Der Lohnsteuerhilfeverein hat für das Steuerjahr 2021 sowie für die Vorjahre weiterhin keine Beratungsbefugnis für Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage. Dies gilt auch, wenn eine Liebhaberei vorliegt.
Der Liebhaberei-Antrag ist nur noch für Photovoltaikanlagen möglich, die bis zum 31.12.2021 angeschafft wurden. Haben Sie einen Antrag auf Liebhaberei gestellt, bleibt dieser bestehen und Ihre Photovoltaikanlage stellt sogenanntes Privatvermögen dar. In der Einkommensteuererklärung sind keine Angaben zur Photovoltaikanlagen zu machen, da einkommensteuerrechtlich eine Liebhaberei vorliegt. Es ist keine Anlage G mit Anlage EÜR notwendig.
Betreiber:innen einer Photovoltaikanlagen sollen laut der Bundesregierung entlastet werden – dies gilt sowohl steuerlich als auch bürokratisch.
Bisher war eine Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein von Mitgliedern, die eine Photovoltaikanlage besitzen, nicht möglich.
Änderung: ab dem Steuerjahr 2022 können auch Lohnsteuerhilfevereine, wie der Aktuell/Altbayerische Lohnsteuerhilfeverein, Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage beraten, sofern die Einkommensteuerbefreiung greift.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Altanlage (Kauf vor 01.01.2023) oder um eine Neuanlage (Kauf ab 01.01.2023) handelt. Einzige Voraussetzung ist, dass die neue Einkommensteuerbefreiung anwendbar ist oder in Vorjahren der Liebhaberei-Antrag gestellt wurde.
Achtung: Der Lohnsteuerhilfeverein hat allerdings weiterhin keine Beratungsbefugnis hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung. Sind Sie zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung oder Voranmeldungen verpflichtet, müssen Sie sich weiterhin an eine:n Steuerberater:in wenden.
Die Übersicht basiert auf Photovoltaikanlagen bis max. 30 kW (peak).
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Für Lieferungen und/oder Installationen von Photovoltaikanlangen ab dem 01.01.2023 wurde ein Nullsteuersatz eingeführt. Verkäufer:innen weisen also keine Umsatzsteuer mehr auf der Rechnung aus.
Außerdem gibt es rückwirkend zum 01.01.2022 eine Einkommensteuerbefreiung für alte und neue Photovoltaikanlangen bis 30 kW für Einfamilienhäuser und nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie) sowie bis 15 kW bei sonstigen Gebäuden (z. B. Zweifamilienhaus).
Achtung: Die Einspeisung von Strom bleibt weiterhin umsatzsteuerbar.
Mit dem sogenannten Nullsteuersatz ab dem 01.01.2023 wird in den Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen – im Umkehrschluss müssen Sie sich die geleistete Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Es besteht somit kein Bedarf mehr für Betreiber:innen von (kleinen) Photovoltaikanlagen auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Vorteil: Die Kleinunternehmerregelung kann ohne Steuernachteil genutzt werden.
Die Änderungen bezüglich Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung gelten für Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtbruttoleistung von
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